Wie weit reicht der Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs?
Zu Unrecht gebildete § 6b-Rücklage
Das FG Düsseldorf hatte über eine 2002 gebildete § 6b-Rücklage zu entschieden. Diese war bei einer Außenprüfung anerkannt worden; die entsprechende Körperschaftsteuerveranlagung 2002 wurde auch bestandskräftig.
Im Rahmen einer späteren Außenprüfung wollte das Finanzamt im Rahmen der ersten offenen Veranlagung die Rücklage im Wege der Bilanzberichtigung gewinnerhöhend auflösen und auch den Zinszuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG vornehmen. Dies wurde vom Finanzamt mit dem Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs begründet.
Urteil des FG Düsseldorf
Das FG Düsseldorf (Urteil vom 3.5.2022, 6 K 3388/16 K,F) lehnte die Ansicht des Finanzamts ab. Es hat entschieden, dass die Rücklage nach § 6b EStG weder in 2003 aufzulösen noch der Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG anzusetzen sei.
Es wird in aller Allgemeinheit dargelegt, dass in steuerrechtlicher Hinsicht ein Bilanzierungsfehler grundsätzlich bis zur Fehlerquelle zu berichtigen ist. Liege die betreffende Bilanz jedoch einer bereits rechtskräftigen Veranlagung zu Grunde, sei die Berichtigung des unzutreffenden Bilanzansatzes in der Schlussbilanz des ersten Wirtschaftsjahrs vorzunehmen, für das die Veranlagung nach allgemeinen Grundsätzen berichtigt oder geändert werden kann.
Streitig war, ob die Vorschriften der Bilanzberichtigung zur Auflösung rechtswidrig, aber wirksam gebildeter Rücklagen anwendbar sind.
Nach Auffassung des FG Düsseldorfs sind für die Gewinnauswirkung (Minderung bei Bildung und Auflösung gegebenenfalls nach Zeitablauf zzgl. Zuschlag) nicht die Bilanzierungsregeln, sondern ausschließlich die Normen des § 6b EStG als leges speciales maßgeblich. Die Auflösungsmöglichkeiten und steuerlichen Folgen sind in § 6b Abs. 3 EStG formuliert. Danach kann eine § 6b-Rücklage innerhalb der Reinvestitionsfristen weiter geführt werden.
Das FG Düsseldorf hat die Revision zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und der Fortbildung des Rechts dient. Die zugelassene Revision wurde finanzamtsseitig eingelegt (Az. BFH I R 25/22). Der Ausgang des Verfahrens bleibt abzuwarten.
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ESV/cmx
Programmbereich: Steuerrecht