Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

Wilhelm: Insolvenz einer einzigen Konzerngesellschaft kann bei bestimmten Strukturen viele Konzernglieder treffen (Foto: snowing12/Fotolia.com)
Nachgefragt bei: Rechtsanwalt Dr. Marco Wilhelm

Wilhelm: „Das Neue Konzerninsolvenzrecht setzt auf Verfahrenszentralisierung“

ESV-Redaktion Recht
30.01.2018
Welche neuen Instrumente schafft die Konzerninsolvenzrechtsreform? Sind bisherige Erfahrungen eingeflossen? Wie werden Interessenkonflikte gelöst? Was sind die häufigsten Ursachen für Konzerninsolvenzen? Diesen und weiteren Fragen stellt sich Rechtsanwalt Dr. Marco Wilhelm im Interview mit der ESV-Redaktion (Teil 2).
Herr Dr. Wilhelm, auf welche neuen Instrumente setzt der Gesetzgeber bei der Reform?

Marco Wilhelm:
Die Reform des Insolvenzrechtes setzt auf die Instrumente der Verfahrenszentralisierung am Gruppen-Gerichtstand, auf die Bestellung eines einheitlichen Gruppen-Insolvenzverwalters sowie auf Informationsaustausch, Koordination und Kooperation zwischen den Beteiligten verschiedener Insolvenzverfahren. Letzteres ist natürlich nur dann erforderlich, wenn, aus welchen Gründen auch immer, eine Konzentration der Verfahren an einem Gericht bzw. in den Händen eines Verwalters nicht möglich oder nicht erfolgt ist.

Der Koordinationsansatz des Gesetzgebers gipfelt in der Möglichkeit, ein wenig praktisches Koordinationsverfahren mit einem Verfahrenskoordinator und ggf. einem Koordinationsplan durchzuführen.

Auch bisher haben Sanierungsberater und Insolvenzverwalter in der Praxis gemeinsame Konzepte entwickelt und erprobt, die sich bewährt haben. Welche Konzepte sind das und welche Erfahrungen sind in die Reform eingeflossen?

Marco Wilhelm:
In der Praxis hat sich bewährt, soweit dies rechtlich zulässig bzw. gestaltbar war, dass die Verfahren bei einem Gericht möglichst gebündelt werden und ein einheitlicher Insolvenzverwalter bzw. verschiedene Insolvenzverwalter aus einem Büro bestellt werden. Dadurch wurde das notwendige Maß an Informationsaustausch, Koordination und Kooperation durch Verringerung der Anzahl der Verfahrensbeteiligten reduziert und eine „natürliche“ Verfahrenskoordination und -kooperation erreicht. Diese Elemente hat der Gesetzgeber aufgegriffen und normiert, sodass insoweit nunmehr ein verlässlicher Regelungsrahmen vorliegt.

Koordinationsverfahren: „Sinnhaftigkeit wird sich noch erweisen müssen”

Über diese bisherigen Ansätze der Praxis geht dagegen das neue Koordinationsverfahren mit seinem Verfahrenskoordinator und einem Koordinationsplan weit hinaus. Die praktische Handhabbarkeit und Sinnhaftigkeit dieser Verfahrensoptionen wird sich noch erweisen müssen. Es ist zu erwarten, dass Koordinationsverfahren in der Praxis eine geringe Rolle spielen wird.

Insolvenzen einer Konzerngesellschaft können auch auf Gläubiger anderer Konzerngesellschaften durchschlagen. Wie sollen etwaige Interessenkonflikte, die zum Beispiel durch Anfechtungstatbestände innerhalb der Konzerngruppe oder durch Cash-pooling entstehen können, gelöst werden?


Marco Wilhelm: Da keine materielle Konsolidierung erfolgt, können auch unter dem neuen deutschen Insolvenzrecht potentielle Interessenkonflikte zwischen den Insolvenzverfahren der gruppenangehörigen Schuldner mit den bisherigen Instrumenten, insbesondere durch die Bestellung von Sonderinsolvenzverwaltern, begegnet werden. Es bleibt auch bei dem Grundsatz, dass die jeweiligen Verfahrensbeteiligten zuvorderst ihrem „eigenen“ Insolvenzverfahren verpflichtet sind. Etwaige Informations- und Kooperationspflichten gegenüber Verfahrensbeteiligten anderer Insolvenzverfahren von gruppenangehörigen Schuldnern stoßen daher immer dann an ihre Grenze, wenn dies zu Nachteilen im „eigenen“ Verfahren führt. Solange die entsprechende Handlung für das „eigene“ Verfahren jedoch neutral oder vorteilhaft ist, bestehen die entsprechenden Informations- und Kooperationspflichten.

Zur Person 
Dr. Marco Wilhelm, ist Partner im Frankfurter Büro von Mayer Brown und Leiter der deutschen Restrukturierungs- und Insolvenzpraxis. Er berät sowohl Schuldner als auch Gläubiger in finanziellen und ertragswirtschaftlichen Restrukturierungen in der Krise oder Insolvenz. 

Können Sie dies an einem konkreten Beispiel ausmachen?


Marco Wilhelm: Ein gutes Beispiel für eine solche Situation dürften Anfechtungsansprüche sein. Die erfolgreiche Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen setzt die Kenntnis und ggf. Beweisbarkeit bestimmter objektiver und subjektiver Tatbestandsmerkmale voraus.

So wäre es denkbar, dass ein benötigtes Dokument zur Durchsetzung eines Anfechtungsanspruches in der Sphäre eines Schuldners vorhanden ist, der dieses an den Insolvenzverwalter eines anderen Verfahrens wohl regelmäßig herausgeben muss, um dessen Anfechtungsanspruch zu stützen. Dies wäre jedoch dann nicht der Fall, wenn der betreffende Insolvenzverwalter Anfechtungsansprüche gegen die Insolvenzmasse richten möchte, dessen Insolvenzverwalter im Besitz des fraglichen Dokumentes ist.

Die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der Reform läuft bis zum 21.04.2018. Ist dieser Einführungszeitraum im Vergleich zur Einführung der InsO  - der von 1992 bis 1999 dauerte  -  nicht recht knapp bemessen?

Marco Wilhelm: Die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der Reform am 21.04.2018 ist nach meiner Auffassung nicht zu kurz bemessen. Zum einen wurde das Konzerninsolvenzrecht im Wesentlichen in seiner nun Gesetz gewordenen Form in Deutschland bereits seit Jahren diskutiert und in der juristischen Literatur umfangreich erörtert. Insofern hatten alle Beteiligten ausreichend Zeit, sich darauf einzustellen. Zum anderen sind wesentliche Inhalte der Gesetzesreform bereits heute gelebte Praxis, jedenfalls dann, wenn die Beteiligten kooperationswillig sind. Schließlich ist der rechtliche Eingriff in die Rechtsmaterie auch keineswegs so tiefgehend wie der Übergang von der Konkursordnung zur Insolvenzordnung seinerzeit war.

Wo liegen eigentlich die häufigsten Ursachen für Konzerninsolvenzen?

Marco Wilhelm: Die häufigsten Ursachen für eine Konzerninsolvenz liegen in der finanzwirtschaftlichen Verflechtung der Konzerngesellschaften untereinander. Insoweit sind viele Konstellationen denkbar. Die Konzerngesellschaften sind durch Kreditverträge für die gesamte Gruppe finanziert, bei denen die einzelnen Gruppengesellschaften als Kreditnehmer oder Garant faktisch für die Gesamtheit der Gruppenverbindlichkeiten haften. Ein Haftungsverband, der letztlich zum „Fall“ der gesamten Gruppe führen kann, kann auch durch die steuerlich motivierten zwischen den Konzerngesellschaften bestehenden Ergebnisabführungsverträge geschaffen werden. Aber auch andere gängige finanzwirtschaftliche Instrumente in einem Konzern, wie z.B. das Cash-Pooling, führen zu umfangreichen finanzwirtschaftlichen Verflechtungen der Gruppenmitglieder untereinander.

„Dominoeffekt” - bei Insolvenz einer Konzerngesellschaft

Zudem werden oft verlustbringende Gesellschaften zu lange durch die Gruppe gestützt. Hinzu kommt, dass je nach Konzern auch eine organisatorische oder leistungswirtschaftliche Integration vorliegt, die letztlich dazu führt, dass der Konzern ökonomisch nur sinnvoll in seiner Gesamtheit funktionieren und arbeiten kann. In diesen Strukturen führt die Insolvenz einer Konzerngesellschaft zu einem so genannten Dominoeffekt, der eine Vielzahl von Konzerngesellschaften betreffen kann.

Newsletter Recht
Bleiben Sie informiert - mit unserem Newsletter Recht, den Sie hier bestellen können.

Auch bei der Konzerninsolvenz soll die Sanierung eine wichtige Rolle spielen. Gibt es Steuerbefreiungen für Sanierungsgewinne?

Marco Wilhelm: Durch die jüngste Rechtsprechung ist gerade die Besteuerung von Sanierungsgewinnen in den Mittelpunkt der Diskussion gerückt. Das Konzerninsolvenzrecht, wie das Insolvenzrecht allgemein, enthält jedoch keinerlei Regelungen zum Steuerrecht. Beide Rechtsgebiete stehen nebeneinander, obwohl sie einander durchaus bedingen. Dieser Kritikpunkt bestrifft allerdings nicht nur das Konzerninsolvenzrecht, sondern das Insolvenzrecht im Allgemeinen. Eine Besteuerung von Sanierungsgewinnen macht eine Sanierung oft unmöglich. Das Konzerninsolvenzrecht führt hier nicht zu einer Verbesserung oder mehr Rechtssicherheit. 

Ihr Fazit: Hat der Gesetzgeber aus Ihrer Sicht die praktischen Bedürfnisse hinreichend berücksichtigt oder ist diese Reform nur ein erster Schritt in eine völlig neue Zukunft?

Marco Wilhelm: Der Gesetzgeber hat an einigen Stellen durchaus sinnvolle Ansätze normiert. Zu denken ist da etwa an den Gruppen-Gerichtsstand oder an den Gruppen-Insolvenzverwalter. Auch der Normierung von Informations- und Kooperationspflichten kann man durchaus etwas abgewinnen. Das eher bürokratisch anmutende Koordinationsverfahren erscheint dagegen etwas schwerfällig. Insgesamt werden die Rechtsprechung und auch der Gesetzgeber an dieser Stelle bestimmt nicht stehen bleiben. Der deutsche Gesetzgeber hat hier auch als Treiber für das entsprechende europäische Konzerninsolvenzrecht einen soliden Startpunkt für die weitere Fortentwicklung des Konzerninsolvenzrechts gesetzt.

Bedeutend ist insbesondere, dass der Gesetzgeber erkannt hat, dass die zunehmende wirtschaftliche Verstrickung und Integration selbständiger Rechtsträger im Konzern eine gesetzgeberische Antwort erfordert und ergänzende insolvenzrechtliche Regelungen zum grundsätzlich beizubehaltenden Rechtsträgerprinzip erforderlich sind. Insoweit hat der Gesetzgeber mit dem neuen deutschen Konzerninsolvenzrecht den notwendigen ersten Schritt in die richtige Richtung getan.

Nachgefragt bei: Dr. Marco Wilhelm 29.01.2018
Wilhelm: „Die Reform des Konzerninsolvenzrechts markiert einen fortschrittlichen Weg
Ab dem 21.04.2018 gilt das neue Konzerninsolvenzrecht. Was sich hierdurch ändert - ob es zum Beispiel einen einzigen Konzerninsolvenzverwalter geben kann kann oder welcher insolvenzrechtliche Konzernbegriff gilt - erläutert Dr. Marco Wilhelm, in Teil 1 des Interviews mit der ESV-Redaktion.

Konzerninsolvenzrecht

Herausgeber Dr. Marco Wilhelm

Das neue Konzerninsolvenzrecht in der InsO und der EuInsVO. Es zielt darauf ab, einen Konzern als Unternehmenseinheit zunächst zusammenzuhalten und gemeinschaftlich entweder zu sanieren oder zu verwerten. Erfahrene Insolvenzpraktiker erläutern die Ansätze von Praxis und Gesetzgeber zur Bewältigung nationaler und internationaler Konzerninsolvenzen, vor allem anhand  
  • der bisherigen und neuen rechtlichen Grundlagen und Instrumente, wie der neuen Verfahrenskoordination mit Gerichtszuständigkeiten und der Informations- und Kooperationspflichten,
  • des deutschen Konzerninsolvenzrecht (InsO) in der Praxis anhand von typischen Konzernkonstellationen und Branchen, 
  • des europäischen und internationalen Konzerninsolvenzrechts mit Fokus auf die EU - insbesondere auch auf UK vor und nach dem Brexit - auf die USA und Asien,
  • und anhand von Beispielen, die die anspruchsvolle Rechtsanwendung illustrieren. 

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht