Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

Wilhelm: Installation eines einzigen Konzerninsolvenzverwalters jetzt leichter zu realisieren (Foto: Privat)
Nachgefragt bei: Rechtsanwalt Dr. Marco Wilhelm

Wilhelm: „Die Reform des Konzerninsolvenzrechts markiert einen fortschrittlichen Weg“

ESV-Redaktion Recht
29.01.2018
Ab dem 21. April 2018 gilt das neue Konzerninsolvenzrecht. Was sich hierdurch ändert, ob es zum Beispiel einen einzigen Konzerninsolvenzverwalter geben kann kann oder welcher insolvenzrechtliche Konzernbegriff gilt, erläutert Dr. Marco Wilhelm im Interview mit der ESV-Redaktion (Teil 1).
Herr Dr. Wilhelm, am 21.04.2018 tritt das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen in Kraft. Was war denn das bisherige Leitbild der Konzerninsolvenz?

Marco Wilhelm: Das in Deutschland am 21.04.2018 in Kraft tretende neue Recht zur Regelung von Konzerninsolvenzen beinhaltet erstmalig ausdrückliche Regelungen zur Handhabung und Abwicklung von Konzerninsolvenzen. Das heißt nicht, dass nicht schon vorher die Notwendigkeit einer koordinierten und möglichst abgestimmten Abwicklung von Konzerninsolvenzen gesehen und umgesetzt wurde. International, z.B. in der Lehman-Insolvenz, behalf man sich insoweit mit den so genannten protocols, also Insolvenzverwalterverträgen, in denen sich die jeweiligen Insolvenzverwalter vertraglich zur grenzüberschreitenden Kooperation und zum Informationsaustausch in einem jeweils näher geregelten Umfang verpflichteten. Der Abschluss solcher protocols ist jedoch freiwillig und muss sich in das jeweils anwendbar lokale Recht einfügen.

„Konzentration der Insolvenzverfahren bei einem Insolvenzgericht”

Auf nationaler Ebene in Deutschland wurden, soweit die Insolvenz nicht auf die Dachgesellschaft begrenzt werden konnte, die einzelnen Insolvenzverfahren der Konzerngesellschaften möglichst durch die Bestellung desselben Insolvenzverwalters in möglichst vielen Verfahren oder durch die Bestellung zwar verschiedener Insolvenzverwalter, aber aus dem gleichen Büro aufeinander abgestimmt. Dies erforderte meist, soweit dies im Vorfeld rechtlich zulässig (gestaltbar) war, bereits eine Konzentration der Insolvenzverfahren bei einem Insolvenzgericht, jedenfalls jedoch eine Koordinierung zwischen den Insolvenzgerichten und später zwischen den verschiedenen Insolvenzverwaltern. So konnten auch schon unter der alten Rechtslage z.B. aufeinander abgestimmte Insolvenzpläne erreicht werden.

Die Ansätze des neuen deutschen Konzerninsolvenzrechts, die primär auf Informationsaustausch, Kooperation und Koordination gerichtet sind, waren mithin bereits gelebte Praxis. Der entscheidende Unterschied ist jedoch, dass dies nun ausdrücklich normiert ist und sich daher die Verfahrensbeteiligen darauf berufen können, aber auch entsprechend verpflichtet sind und so mehr Rechtssicherheit besteht. Die bisherige gelebte Praxis stieß nämlich immer dann an ihre Grenzen, wenn einzelne Beteiligte sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Kooperation und Koordination entzogen. Das wird unter den neuen Regelungen nicht mehr ohne Weiteres möglich sein.

Zur Person
Rechtsanwalt Dr. Marco Wilhelm, ist Corporate-Partner im Frankfurter Büro von Mayer Brown und Leiter der deutschen Restrukturierungs- und Insolvenzpraxis. Er berät sowohl Schuldner als auch Gläubiger in finanziellen und ertragswirtschaftlichen Restrukturierungen in der Krise oder Insolvenz. 


Hat der Gesetzgeber dieses Leitbild mit der Reform völlig aufgegeben?

Marco Wilhelm: Im Gegenteil, der Gesetzgeber hat über weite Strecken das bisherige praktische Leitbild der Handhabung von Konzerninsolvenzen gesetzlich normiert und geregelt, ohne dabei jedoch zu sehr in die Details zu gehen. Wurde die Notwendigkeit, teilweise sogar eine Pflicht, zur Kooperation und Koordination unter dem alten Recht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen abgeleitet, besteht nunmehr eine eindeutige gesetzliche Grundlage, die die Rechtsprechung und ggf. der Gesetzgeber in Zukunft weiter ausformen kann.

Viele Konzerne treten nach außen hin wie eine wirtschaftliche Einheit auf. Bleibt es beim Grundsatz des Rechtsträgerprinzips – also ein Insolvenzverfahren pro Rechtsträger – oder kann dieses auch durchbrochen werden?

Marco Wilhelm: Im deutschen Recht bleibt es eindeutig bei dem Grundsatz des Rechtsträgerprinzips, d.h. ein Insolvenzverfahren pro Rechtsträger. Es findet mithin keine materielle Konsolidierung der Vermögen der einzelnen insolventen Konzernunternehmen statt, wie sie beispielsweise in bestimmten Konstellationen im US-Recht möglich ist. Ebenfalls erfolgt keine verfahrensmäßige Konsolidierung, durch die ein alleinzuständiges Insolvenzgericht zwingend für alle Konzerngesellschaften der Unternehmensgruppe z.B. die Bestellung eines einheitlichen Insolvenzverwalters oder eines einheitlichen Gläubigerausschusses gewährleisten könnte. Vielmehr werden die Möglichkeit einer Verfahrenszentralisierung und die Zusammenarbeit der Beteiligten, einschließlich der Gerichte, normiert. Das deutsche Insolvenzrecht setzt mithin nicht auf Konsolidierung, sondern auf Koordination der Insolvenzverfahren der einzelnen Konzerngesellschaften.

Wäre es denkbar, dass nur ein Insolvenzverwalter oder gar nur ein Insolvenzgericht für den gesamten Konzern bestellt wird?

Marco Wilhelm: Die Bestellung eines einheitlichen Insolvenzverwalters für alle Gruppengesellschaften ist ebenso wie die Zuständigkeit eines einzigen Insolvenzgerichtes, ja sogar eines einzelnen Richters an diesem Insolvenzgericht, nach dem neuen Konzerninsolvenzrecht ungleich leichter zu realisieren, als noch unter der alten Rechtslage. Nunmehr ist die Beantragung eines Gruppen-Gerichtsstandes möglich, wodurch eine Zuständigkeit dieses Gerichtes und eines Richters für die so genannten Gruppen-Folgeverfahren begründet wird (Wahlgerichtsstand). Ergänzend tritt eine Verweisungsmöglichkeit an den Gruppen-Gerichtsstand hinzu.

„Interessenkonflikte durch Bestellung von Sonderinsolvenzverwaltern begegnen”

Diese gerichtliche Zuständigkeitskonzentration erleichtert damit auch die Bestellung eines einheitlichen Insolvenzverwalters für die Gesellschaften des Konzerns. Dieser so genannte Gruppen-Insolvenzverwalter bietet sich insbesondere dann an, wenn die oft bestehenden potentiellen Interessenkonflikte zwischen den verschiedenen Konzerngesellschaften in den verschiedenen Insolvenzverfahren nicht zu groß sind. Grundsätzlich kann diesen Interessenskonflikten sowohl nach altem wie nach neuem Recht durch die Bestellung von so genannten Sonderinsolvenzverwaltern begegnet werden. Wenn dies jedoch in großem Umfang erforderlich ist, kann die Bestellung verschiedener Insolvenzverwalter vorzugswürdig sein, die dann aber eng kooperieren und sich koordinieren sollten, wozu sie nach dem neuen Recht auch verpflichtet sind.

Kommen wir zum Anwendungsbereich: Wie muss der insolvenzrechtliche Konzernbegriff verstanden werden? Ist damit der streng aktienrechtliche Konzern im Sinne von § 18 AktG gemeint oder reicht schon eine einfache Betriebsaufspaltung in Besitz- und Betriebsgesellschaft?

Marco Wilhelm: Das deutsche Konzerninsolvenzrecht folgt hinsichtlich des Konzernbegriffes einer guten alten Tradition des deutschen Rechtes, den Konzern je nach Rechtsmaterie spezifisch und damit unterschiedlich zu definieren. Der insolvenzrechtliche Begriff der Unternehmensgruppe geht über § 18 Abs. 1 AktG hinaus, da er die bloße Möglichkeit der Beherrschung durch die Muttergesellschaft genügen lässt. Entgegen § 290 Abs. 1 HGB ist im Rahmen der insolvenzrechtlichen Unternehmensgruppe auch die Muttergesellschaft, die nicht Kapitalgesellschaft ist, eingeschlossen. Sogar für die GmbH & Co. KG wurde eine Regelung aufgenommen, die klarstellt, dass es sich dabei um eine Unternehmensgruppe handelt, was nach allgemeinen Regeln zwar oft, aber wohl nicht immer, der Fall gewesen sein dürfte. Die Betriebsaufspaltung in eine Besitz- und Betriebsgesellschaft dürfte daher unter Anwendung der insolvenzrechtlichen Regelung in der Regel zur Unternehmensgruppe führen. Der insolvenzrechtliche Begriff der Unternehmensgruppe ist mithin sehr weit gefasst und soll so eine schnelle Prüfung ermöglichen.

Das mag durchaus dazu führen, dass Konstellationen denkbar sind, in denen eine insolvenzrechtliche Unternehmensgruppe vorliegt, die jeweiligen Gesellschaften jedoch tatsächlich keine wirtschaftliche Einheit bilden, sodass es eigentlich keinen Anlass für die Anwendung der entsprechenden Konzerninsolvenzregelungen gibt. Wenn man von Missbrauchsfällen einmal absieht, dürfte in diesen Konstellationen jedoch auch die materielle Anwendung der entsprechenden Vorschriften oft nicht zum Tragen kommen, da die relevanten Vorschriften in der Regel nur Optionen bieten und in dieser Konstellation keine Vorteile versprechen.

Newsletter Recht
Bleiben Sie informiert - mit unserem Newsletter Recht, den Sie hier bestellen können.

Müssen alle Konzernglieder insolvent sein oder ist es ausreichend, wenn nur die Konzernspitze oder gar nur eine der Tochtergesellschaften insolvent ist? 

Marco Wilhelm: Keineswegs müssen alle Konzerngesellschaften insolvent sein. Um die Regelungen des neuen deutschen Konzerninsolvenzrechtes zu eröffnen, ist jedoch die Insolvenz von mindestens zwei Konzerngesellschaften erforderlich, da ansonsten kein Informationsaustausch- und Koordinationsbedürfnis besteht. Es bleibt dabei, dass nicht-insolvente Konzerngesellschaften nicht dem insolvenzrechtlichen Regelungsregime unterfallen.  

Ein Wort zu Ihrem neu erschienenen Werk: An wen richtet sich dieses hauptsächlich und worauf haben Sie besonderen Wert gelegt?

Marco Wilhelm:
Das Werk richtet sich an Insolvenz- und Restrukturierungspraktiker in Unternehmen oder als Berater. Erfahrene Insolvenzrechtsspezialisten stellen anhand bekannter Konzerninsolvenzen, bei denen sie prominent mitgearbeitet haben, das nationale und internationale Instrumentarium zur Abwicklung von Konzerninsolvenzen, die Praxis und die neue Rechtslage dar.

Neben der hohen Praxisrelevanz und des Praxisbezugs ist hervorzuheben, dass das Werk nicht nur das neue deutsche und europäische Konzerninsolvenzrecht in den Blick nimmt, sondern darüber hinaus auch die wichtigsten Wirtschaftszonen USA und Asien mit abdeckt. Zudem wurde angesichts des Brexits dem Regime in UK ein eigenes Kapitel gewidmet, in dem nationales und europäisches Recht dargestellt und potentielle Auswirkungen des Brexits ersichtlich werden.

Das Werk hat auch einen englischsprachigen Teil. Wo sehen Sie das neue Konzerninsolvenzrecht im internationalen Vergleich?

Marco Wilhelm: Der englischsprachige Teil des Werkes war erforderlich, da wir auf Internationalität Wert gelegt und insbesondere die Wirtschaftszonen USA und Asien mit in den Blick genommen haben, obwohl dort kein eigenständiges neues Konzerninsolvenzrecht im engeren Sinne geschaffen wurde. Mit dem dort vorhandenen Instrumentarium werden aber natürlich genauso wie bisher auch in Deutschland Konzerninsolvenzen abgewickelt. Konzerne erstrecken sich heute oft weit über Europa hinaus, sodass eine Erweiterung des Blickwinkels über die europäischen Grenzen hinaus sinnvoll ist. Dem haben wir Rechnung getragen.

Vor diesem Hintergrund muss betont werden, dass der europäische und der deutsche Gesetzgeber durch die Implementierung des Konzerninsolvenzrechts durchaus einen fortschrittlichen Weg gegangen sind, der aber sicherlich noch nicht zu Ende sondern weiter ausbaufähig ist.
 
Lesen Sie in Teil 2 des Interviews:
  • Welche neuen Instrumente hat die Konzerninsolvenzrechtsreform geschaffen?
  • Sind Erfahrungen aus der bisherigen Praxis in die Reform eingeflossen?
  • Wie werden künfitg Interessenkonflikte gelöst?
  • Was sind die häufigsten Gründe für Konzerninsolvenzen?

Konzerninsolvenzrecht

Herausgeber Dr. Marco Wilhelm

Das neue Konzerninsolvenzrecht in der InsO und der EuInsVO. Es zielt darauf ab, einen Konzern als Unternehmenseinheit zunächst zusammenzuhalten und gemeinschaftlich entweder zu sanieren oder zu verwerten. Erfahrene Insolvenzpraktiker erläutern die Ansätze von Praxis und Gesetzgeber zur Bewältigung nationaler und internationaler Konzerninsolvenzen, vor allem anhand  
  • der bisherigen und neuen rechtlichen Grundlagen und Instrumente, wie der neuen Verfahrenskoordination mit Gerichtszuständigkeiten und der Informations- und Kooperationspflichten,
  • des deutschen Konzerninsolvenzrecht (InsO) in der Praxis anhand von typischen Konzernkonstellationen und Branchen, 
  • des europäischen und internationalen Konzerninsolvenzrechts mit Fokus auf die EU - insbesondere auch auf UK vor und nach dem Brexit - auf die USA und Asien,
  • von Beispielen, die die anspruchsvolle Rechtsanwendung illustrieren. 

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht