Zahlungserinnerungen anderer EU-Mitgliedstaaten (One-Stop-Shop)
Das BZSt rät daher, zunächst zu prüfen, ob die erklärten Steuern für das betreffende Quartal vollständig an die Bundeskasse Trier gezahlt wurde, sofern eine Zahlungserinnerung von einem anderen Mitgliedstaat vorliegt. Wenn dies der Fall ist, sollte dem Mitgliedstaat auf die Erinnerung hin geantwortet werden, dass die Steuerzahlung bereits an Deutschland geleistet wurde. Es sei in der Regel nicht erforderlich, das Bundeszentralamt für Steuern über die erhaltene Zahlungserinnerung zu informieren.
Quelle: BZSt, Kurzmeldung vom 13. Januar 2022
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(ESV-Redaktion/cmx)
Programmbereich: Steuerrecht