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Zahlungserinnerungen anderer EU-Mitgliedstaaten im Rahmen des One-Stop-Shop(OSS)-Verfahrens (Foto: MQ-Illustrations/Adobe Stock)
Umsatzsteuer

Zahlungserinnerungen anderer EU-Mitgliedstaaten (One-Stop-Shop)

ESV-Redaktion Steuern
25.01.2022
Unternehmer, die an One-Stop-Shop-Verfahren teilnehmen, haben Zahlungserinnerungen für das 3. Quartal erhalten
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat im Wege einer Kurzmeldung über Zahlungserinnerungen von anderen EU-Mitgliedstaaten im Rahmen des One-Stop-Shop(OSS)-Verfahrens informiert. Dabei weist das BZSt weist darauf hin, dass zahlreiche Unternehmer, die am Verfahren One-Stop-Shop teilnehmen, derzeit Zahlungserinnerungen für das 3. Quartal 2021 von anderen EU-Mitgliedstaaten erhalten haben. Um ein derartiges Szenario zu vermeiden, wurden die Mitgliedstaaten bereits frühzeitig darüber informiert, dass die für sie vorliegenden Zahlungen erst mit zeitlicher Verzögerung weitergeleitet werden. Offenbar haben aber nicht alle Mitgliedstaaten ihre automatisierten Mahnläufe ausgesetzt.

Das BZSt rät daher, zunächst zu prüfen, ob die erklärten Steuern für das betreffende Quartal vollständig an die Bundeskasse Trier gezahlt wurde, sofern eine Zahlungserinnerung von einem anderen Mitgliedstaat vorliegt. Wenn dies der Fall ist, sollte dem Mitgliedstaat auf die Erinnerung hin geantwortet werden, dass die Steuerzahlung bereits an Deutschland geleistet wurde. Es sei in der Regel nicht erforderlich, das Bundeszentralamt für Steuern über die erhaltene Zahlungserinnerung zu informieren.

Quelle: BZSt, Kurzmeldung vom 13. Januar 2022

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(ESV-Redaktion/cmx)

Programmbereich: Steuerrecht