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Der Zeitraum, in dem Eltern pro Kind und Elternteil Kinderkrankengeld beantragen können, wird verlängert (Foto: fizkes /stock.adobe.com)
Kinderkrankengeld

Zeitraum für Anspruch auf Kinderkrankengeld soll verlängert werden

ESV-Redaktion Recht
18.01.2021
Für Eltern, die gesetzlich krankenversichert sind, verlängert sich der Zeitraum, in dem sie Kinderkrankengeld beziehen können, wenn ihre Kinder krank sind oder ihre Schulen bzw. Kitas geschlossen sind. Dies hat der Deutsche Bundestag am 14. Januar 2021 beschlossen.
Grund für die Verlängerung sind die Einschränkungen an Schulen und Kitas aufgrund der Corona-Pandemie. Damit sollen berufstätige Eltern finanziell entlastet werden, wenn diese sich wegen geschlossener Schulen und Kitas um ihre Kinder kümmern müssen und daher nur eingeschränkt oder gar nicht arbeiten können. Der Deutsche Bundestag hatte die Neuregelung am 14. Januar 2021 als Artikel 8 - Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - an das GWB-Digitalisierungsgesetz angefügt und beschlossen. Am 18. Januar 2021 hatte dann der Bundesrat zugestimmt. Das Gesetz wurde noch am selben Tag im Bundesanzeiger BGBl I Nr. 1 (18.01.2021) verkündet. 


Die Kernpunkte der Neuregelung


Anspruchsberechtigung

Anspruch haben berufstätige Eltern, deren Kinder gesetzlich krankenversichert sind. Ein Anspruch soll nicht nur dann bestehen, wenn Kinder erkrankt sind. Vielmehr sollen Eltern das Kinderkrankengeld auch dann erhalten,

  • wenn Kinder zu Hause betreut werden müssen, weil Schulen oder Kitas geschlossen sind,
  • Präsenzpflichten in der Schule wegfallen
  • oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt wurde.
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Weitere Anspruchsvoraussetzungen und Einzelheiten

  • Kindesalter: Die betreffenden Kinder dürfen ihr 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Kindern mit einer Behinderung, wird das Kinderkrankengeld auch über das 12. Lebensjahr hinaus gezahlt.
  • Alleinerziehende: Alleinerziehende erhalten 40 anstatt der bisher üblichen 20 Tage. 
  • Verwendung der Tage: Sämtliche 20 oder 40 Tage können für die Betreuung eingesetzt werden. Elternpaare können die Tage, die ihnen zustehen, auch auf den anderen Elternteil übertragen. 
  • Mehrere Kinder: Elternpaare oder Alleinerziehende mit zwei Kindern können insgesamt 80 Tage im Jahr beanspruchen. Ab drei Kindern und mehr ist der Zeitraum aber auf 90 Tage begrenzt.
  • Keine Schließung der kompletten Einrichtung notwendig: Es ist nicht erforderlich, dass die kompletten Einrichtungen geschlossen sind. Vielmehr reicht es aus, dass nur die Klasse oder Gruppe nicht in die Schule oder Kita gehen kann.
  • Kinderkrankengeld und Homeoffice: Der Anspruch soll auch dann bestehen, wenn die Eltern theoretisch im Homeoffice arbeiten könnten.
     

Höhe des Anspruchs, Abrechnung und Nachweise

Das Kinderkrankengeld beträgt bis zu 90 Prozent des Nettoverdienstes. Beantragung und Abrechnung erfolgen über die gesetzlichen Krankenkassen.

Zunächst muss der betreffende Elternteil aber seinen Arbeitgeber darüber informieren, dass er unbezahlt freigestellt werden möchte und dass er Corona-Kinderkrankengeld beansprucht. Anschließend wendet sich dieser Elternteil an seine Krankenkasse, die das Kinderkrankengeld auszahlt. Formulare zur Beantragung des Kinderkrankengeldes sollen demnächst zum Abruf bereitstehen.  

Ist ein Kind krank, kann dies mit einer Bescheinigung des Arztes gegenüber der Krankenkasse nachgewiesen werden. Hierfür ist die „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ auszufüllen. Hat zum Beispiel eine Schule oder Kita geschlossen, reicht eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung aus. 

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Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber haben Vorrang

Ansprüche auf Kinderkrankengeld sind ausgeschlossen soweit ein ein Arbeitnehmer arbeits- oder tarifvertraglich eine bezahlte Freistellung von seinem Arbeitgeber verlangen kann.  

Kinderkrankengeld und Ansprüche nach dem IfSG 

Eltern können sich wegen erforderlicher Kinderbetreuung alternativ nach § 56 IfSG von der Arbeit freistellen lassen und dafür eine Entschädigung erhalten. Allerdings entfällt die Entschädigung, wenn die Kinder in einer Notbetreuung untergebracht werden können. Ebenso wenig greift das IfSG für Eltern im Homeoffice. Darüber hinaus beträgt die Entschädigung nur 67 Prozent des Verdienstausfalls, begrenzt auf 2.016 Euro im Monat. Sobald ein Elternteil Kinderkrankengeld beansprucht, ruhen für beide Elternteile ihre jeweiligen Ansprüche aus dem IfSG.

Quelle: PM des BMG vom 12.1.2021

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(ESV/bp)

Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung