Literatur und Rechtsprechung stellen bei Insolvenzmerkmalen des Mandanten mehrheitlich auf eine Hinweispflicht des Steuerberaters und ein damit verbundenes Haftungsrisiko bei Unterlassung ab. Natürlich kommt dies immer auf die besonderen Umstände und den Mandatsauftrag an.
Doch das grundsätzliche Problem ist mittlerweile ein anderes: Das Gesetz kennt diverse Unterlassungs- und Beihilfekonstellationen, und solange diese auch nur möglicherweise eröffnet sind, wird ein Insolvenzverwalter versuchen, durch Anfechtungen oder Klagen die Insolvenzmasse – auch aus Eigeninteresse – zu mehren.
Das ESUG und sein Ziel, Sanierungschancen zu steigern, ändert daran leider nichts. Es sind daher wichtige Dinge vor der Bearbeitung eines Sanierungs- bzw. Insolvenzmandates zu berücksichtigen, um die Risiken des (Steuer-)Beraters zu minimieren: z.B. eine klare Auftragsformulierung und ggfs. eine Insolvenzantragsempfehlung, wenn sie auffällt bzw. abzusehen ist.