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07.09.2017

- eBooks: Pick and Choose bereits ab einem Titel, Pakete mit hohen Rabatten
- eJournal-Pakete: Archivzugriff und Portokosten-Ersparnis
- Datenbanken und Extranet: Top Downloadzahlen mehr …

29.05.2018
Praxishandbuch für Bankenbilanzierung nach IFRS. Von PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Hrsg.). Bank Verlag GmbH, Köln 2017, 6. überarbeitete und erweiterte Auflage in zwei Bänden, 3.326 Seiten, mit verschiedenen Abbildungen, Preis Euro (D) 98,00, ISBN 978-3-86556-493-1. mehr …

30.05.2017
Antrag eines Bundestagsuntersuchungsausschusses auf Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei.

Normen:
§§ 22 Abs. 1 und 2, 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 PUAG; §§ 53, 53a, 94, 97 StPO Art. 12, 13, 44 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG

Ein parlamentarischer Untersuchungsauftrag darf nur ausnahmsweise, unter strengen Voraussetzungen und höchstens mittelbar in den privaten Bereich eingreifen. Grundsätzlich darf nicht ausschließlich der private Bereich betroffen sein. Bei einer Durchsuchung im Rahmen der Arbeit des Untersuchungsausschusses muss ein öffentliches Interesse daran bestehen. Das Beweisthema muss im Beweisbeschluss genau bestimmt sein.

Die Aufklärung eines Fehlverhaltens seitens der Verwaltung in einer bestimmten Konstellation als Untersuchungsgegenstand erstreckt sich nicht ohne Weiteres auf die Durchsuchung von Kanzleiräumen. Es genügt nicht, dass in den Räumen Unterlagen vermutet werden, die zur Aufklärung beitragen könnten.

Gem. § 29 Abs. 1 Satz 1 PUAG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG, § 94 StPO muss eine realistische und nicht gänzlich abwegige Chance gegeben sein, dass Beweismittel gefunden werden können, die für den Untersuchungsgegenstand von Relevanz sein könnten. Angesichts der Intensität des Eingriffs muss der Antragsteller konkrete Anhaltspunkte zur Untersuchungsrelevanz vortragen.

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07.06.2011
Mit der aktuellen Lieferung wird aus dem BGIA-Handbuch das IFA-Handbuch. Diesen Wechsel hat das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) auch genutzt, um das Werk inhaltlich zu verjüngen. mehr …

23.09.2010
===Voraussetzungen einer Unrechtsvereinbarung bei Vorteilsgewährung.=== '''Normen:''' § 333 Abs 1 StGB Der BGH hat den korruptionsstrafrechtlichen Rahmen des Sponsorings präzisiert. Demnach fällt der tatrichterlichen Beweiswürdigung der Indizien zum Tatbestandsmerkmal der Unrechtsvereinbarung und damit der einhergehenden Verknüpfung zwischen Vorteil und Dienstausübung entscheidende Bedeutung zu. Das Merkmal der Unrechtsvereinbarung hat nach derzeitiger Auslegung des BGH kaum trennscharfe Konturen, was zu Beweisschwierigkeiten führen kann und dem Tatrichter einen beträchtlichen Entscheidungsspielraum einräumt. [url]http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=2e1f79f10080d9e77e1038bd8fc128c1&nr=45734&pos=0&anz=1|Zur Rechtsprechung[/url] mehr …

04.02.2011
===Brutto oder netto? – 1. Strafsenat des BGH hält Bruttoprinzip für Berechnung des Verfalls aufrecht.=== '''Normen:''' § 22 StGB, § 23 StGB, § 73 Abs. 1 S. 1 StGB, § 73c StGB, § 263 Abs. 1 StGB Der 1. Strafsenat des BGH hält an seiner Auslegung des § 73 StGB und der Anwendung des so genannten Bruttoprinzips fest. Schadensersatzleistungen bleiben bei der Bestimmung der Höhe des Erlangten im Sinne des § 73 grundsätzlich außer Betracht. Eine Verfallsanordnung bleibt auch dann möglich, wenn der Verletzte auf die Geltendmachung seiner Ansprüche wirksam verzichtet hat oder die Ansprüche verjährt sind. Die dem Gesellschaftsvermögen einer juristischen Person zugeflossenen Werte entsprechen trotz abstrakter Zugriffsmöglichkeit der Gesellschafter oder der Organe nicht ohne Weiteres zugleich auch dem Erlangten im Sinne des 73 StGB. [url]http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=300add365be7099078d5cde057cae12a&nr=53055&pos=1&anz=2|Zur Rechtsprechung[/url] mehr …

23.09.2010
===Erweiterung der Geldwäschestrafbarkeit: Die Bestechung eines ausländischen Amtsträgers kann Vortat zur Geldwäsche sein.=== '''Normen:''' § 261 Abs. 1, Abs.. 9 StGB, § 334 StGB, Art 2 § 1 IntBestG, Art 2 § 4 IntBestG Der BGH bestätigte, dass das im Zuge einer Bestechung gemäß § 334 StGB gezahlte Bestechungsgeld eine Vortat im Sinne des Geldwäschetatbestandes ist. Wer derartige Gelder annimmt, kann sich wegen Geldwäsche gemäß § 261 StGB strafbar machen. [url]http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=b13eea7977d1a904b672436c0c337297&nr=47438&pos=0&anz=1|Zur Rechtsprechung[/url] mehr …

22.01.2009
Die Änderungen an IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung und IAS 1 Darstellung des Abschlusses wurden in europäisches Recht übernommen. mehr …

08.12.2015
Strafbarkeit eines Amtsträgers eines anderen Mitgliedstaates der EU wegen Bestechlichkeit

Normen: Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. a EUBestG, § 332 Abs. 1, 3 StGB

Die Bestechungsdelikte der §§ 332, 334 ff. StGB sind auf Amtsträger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendbar, soweit deren Stellung derjenigen eines deutschen Amtsträgers im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB entspricht. Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 EUBestG ist nur erfüllt, wenn festgestellt wurde, dass der Funktionsträger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union sowohl (i) nach dem Recht des betroffenen akkreditierenden Mitgliedstaates als auch (ii) in Ansehung deutschen Rechts Amtsträger ist. Auf der ersten Prüfungsstufe ist anhand des Rechts des jeweiligen EU-Mitgliedsstaates zu ermitteln, ob eine Amtsträgerschaft für die Zwecke dieses Landes vorliegt. Nur wenn dies bejaht wird, können gemäß Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 EUBestG die deutschen Straftatbestände der §§ 332, 334 StGB verwirklicht sein. Diese Auslegung verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG noch gegen den Verfassungsgrundsatz des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG, wonach alle Staatsgewalt vom (deutschen) Volk ausgeht.

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09.01.2017
Der vorliegende Praxisfall erläutert in zwei Teilen die Pflichtenübertragung im Öffentlichen Dienst  gemäß Arbeitsschutzrecht und gemäß Beamten- bzw. Hochschulrecht. mehr …