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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 7. Februar 2012 (Az. 1 StR 525/11) entschieden, dass bei Steuerhinterziehung von mehr als 1 Mio. € in der Regel eine Haftstrafe zu verhängen sei. Eine Bewährungsstrafe sei nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen möglich.
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er Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 7.Februar 2012 (Az. 1 StR 525/11) entschieden, dass bei Steuerhinterziehung von mehr als 1 Mio. € in der Regel eine Haftstrafe zu verhängen sei. Eine Bewährungsstrafe sei nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen möglich. „Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt mehr“, so Bundesanwalt Wolfgang Kalf in der mündlichen Verhandlung. Schon in seinem Grundsatzurteil vom 2. Dezember 2008 (Az. 1 StR 416/08) hatte der BGH härtere Strafen für Steuerhinterzieher gefordert – eine Entscheidung,die er jetzt bekräftigte.
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Ist die Höhe der Nachzahlungszinsen nach § 233a AO aufgrund des Zinssatzes von 6 Prozent noch verfassungsgemäß? Über diese Frage stritten die Parteien in einem aktuellen Fall vor dem Finanzgericht Münster.
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Das Bundesfinanzministerium hat sich in aktuellen Schreiben u.a. mit der Taxonomie Version 6.0, dem Anwendungserlass zu § 153 AO und mit den steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in Ecuador befasst.
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