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Auch eine Weihnachtsfeier im Betrieb steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen erfüllt sind. Aber welche sind das? Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil eine wichtige Änderung vorgenommen.
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Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst nicht nur das Geschehen am Arbeitsplatz und auf Betriebswegen, sondern auch auf den Wegen zur und von der Arbeitsstätte. Ausgangs- oder Endpunkt kann hier auch ein sogenannter "Dritter Ort" sein. Dabei bereitet dessen genaue Definition bis zum heutigen Tag immer wieder große Schwierigkeiten.
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Bei einem Unfall oder Erkrankung am Arbeitsplatz: Wie wirken sich bereits vorhandene altersbedingte Beschwerden auf gesundheitliche Beeinträchtigungen aus? Wir veranschaulichen die rechtlichen Aspekte anhand von zwei aktuellen Beispielsfällen – Zeckenbiss und Meniskusschaden.
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Prof. Jung erläutert in diesem Beitrag den Umfang des Unfallversicherungsschutzes für Personen, die im Rahmen ihrer Beschäftigung in ein Gebiet außerhalb Deutschlands entsandt werden.
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Prof. Jung erläutert in diesem Beitrag den Umfang des Unfallversicherungsschutzes für Personen, die im Rahmen ihrer Beschäftigung in ein Gebiet außerhalb Deutschlands entsandt werden.
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Der Grundsatz ist einfach: Privates, eigenwirtschaftlich motiviertes Telefonieren steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ist aber ein Betriebsbezug gegeben bzw. erfolgt das Telefonieren im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit, dann besteht Unfallversicherungsschutz. Dazu bietet die Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt am Main ein aktuelles Beispiel.
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