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Der Gläubiger einer Entgeltforderung kann beim Verzug des Schuldners nach § 288 Absatz 5 BGB eine Pauschale von 40 Euro als Verzugsschaden geltend machen – vorausgesetzt, der Schuldner ist kein Verbraucher. Ob § 12a ArbGG dem entgegensteht, hat kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
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