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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe musste schon über einige Anträge entscheiden, die die Corona-Beschränkungen betreffen (Foto: Klaus Eppele und AllebaziB/Fotolia.com)
Corona-Krise

BVerfG zur Corona-Pandemie

ESV-Redaktion Recht
15.04.2020
Die Grundrechtseinschränkungen aufgrund der Corona-Krise haben das BVerfG erreicht. Dabei ging es unter anderem um die Bayerische Corona-Verordnung, den besonderen Mieterschutz aufgrund von Corona oder um Eingriffe in die Glaubensfreiheit. Auch eine Anwältin blieb mit einem Eilantrag gegen die Corona-Beschränkungen aller Bundesländer erfolglos.

Antrag auf Außerkraftsetzung der bayerischen Verordnung zum Infektionsschutz aufgrund der Corona-Pandemie gescheitert

In dem Verfahren wollte der Antragsteller erreichen, dass das BVerfG die bayerische Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen und über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung aufgrund der Corona-Pandemie außer Kraft setzt. Dem Antragsteller gingen die Verbote, zu demonstrieren, Freunde zu treffen, seine Eltern zu besuchen oder neue Menschen kennenzulernen, zu weit. 

Die Sache landete vor der 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG. Bemerkenswert ist, dass die Kammer das vorherige Anrufen der Fachgerichte gegenwärtig als offensichtlich aussichtslos betrachtete. Damit musste die Kammer inhaltlich über den Antrag entscheiden.

Erfolg hatte der Antrag dennoch nicht. Im Rahmen ihrer Folgenabwägung aufgrund einer summarischen Prüfung bewertete die Kammer zunächst die Nachteile, die sich für den Antragsteller ergeben, wenn sich die Beschränkungen später als verfassungswidrig herausstellen. Diese Nachteile des Antragstellers überwiegen aber nicht die Nachteile aus den Gefahren, die entstehen würden, wenn sich die Maßnahmen als verfassungsgemäß herausstellen würden. Hierbei berücksichtigte die Kammer vor allem, dass die Schutzmaßnahmen der Bayerischen Regelung nicht unzumutbar sind, und dass die Außervollzugsetzung von geltenden Regelungen nur in Ausnahmefällen möglich ist. 

Quelle: PM des BVerfG zum Beschluss vom 7.4.2020 – 1 BvR 755/20

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Verfassungsbeschwerde gegen Mieterschutz in Coronavirus-Krise erfolglos

Auch der neue Mieterschutz in der Corona-Krise landete bereits vor dem BVerfG. Danach kann Mietern nicht gekündigt werden, wenn sie im April, Mai oder Juni 2020 wegen der Corona-Pandemie mit ihren Zahlungen in Verzug geraten. Allerdings muss die Miete später nachgezahlt werden.

Die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde gegen die die Neuregelung nicht zur Entscheidung angenommen und als unzulässig zurückgewiesen. So rügte die Kammer inhaltliche Mängel der Beschwerde. Danach hatte der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass er von den Regelungen aktuell betroffen wäre. Zudem habe er sich mit dem Sinn und dem Zweck der Regelung sowie den Interessen der Mieter nicht ausreichend auseinandergesetzt, so die Kammer. Von einer weiteren Begründung sah die Kammer nach § 93d Absatz 1 Satz 3 BVerfGG ab.

Quelle: Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 1.4.2020 – 1 BvR 714/20


Verbot von Zusammenkünften bei Gottesdiensten rechtmäßig

Die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat einen Eilantrag abgelehnt, der Teile der hessischen Corona-Verordnung vorläufig außer Kraft setzen sollte. Der katholische Antragsteller besucht regelmäßig die Heilige Messe. Unter Bezugnahme auf Aussagen des II. Vatikanischen Konzils  – Dogmatische Konstitution über die Kirche Nr. 11 – und des Katechismus der Katholischen Kirche (Nr. 1324 bis 1327) war er der Auffassung, dass die gemeinsame Feier der Eucharistie nach katholischer Überzeugung ein zentraler Bestandteil des Glaubens ist. Deren Fehlen könne nicht durch alternative Formen der Glaubensbetätigung wie die Übertragung von Gottesdiensten im Internet oder das individuelle Gebet ausgeglichen werden.

Dementsprechend sah die Kammer das Verbot von Zusammenkünften in Kirchen auch als schwerwiegenden Eingriff in die Glaubensfreiheit an. Vor allem die Nachteile in dem Fall, dass die angestrebte einstweilige Anordnung nicht ergeht, seien äußerst schwerwiegend und nach dem Glaubensverständnis des Antragstellers auch irreversibel.

Allerdings würden sich, so die Kammer weiter, bei einer vorläufigen Außervollzugsetzung des Verbots voraussichtlich sehr viele Menschen in Kirchen aufhalten. Dies würde die Gefahr der Massenansteckung erheblich erhöhen, was wiederum zur Überlastung zahlreicher gesundheitlicher Einrichtungen und den Tod vieler Menschen nach sich ziehen könne. Insoweit berief sich die Kammer auf die Risikoeinschätzung des Robert-Koch-Instituts vom 26.3.2020. Der Schutz vor diesen Gefahren für Leib und Leben überwiege den  Eingriff in die Glaubensfreiheit, so die Kammer weiter.
 
Die Kammer betonte aber auch die Befristung der Corona-Verordnung – zunächst bis zum 19.4.2020. Im Hinblick auf die schwerwiegenden Eingriffe in die Glaubensfreiheit müsse bei einer Fortschreibung die Verhältnismäßigkeit stets weiterhin geprüft werden. Hierbei müssen auch neue Erkenntnisse oder die Möglichkeiten von regionalen Lockerungen berücksichtigt werden.

Quelle: PM des BVerfG vom 10.4.2020 zum Beschluss vom selben Tag – 1 BvQ 28/20

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Eilantrag von Rechtsanwältin gegen Corona-Verordnungen aller Bundesländer unzulässig

Eine Rechtsanwältin wollte alle Corona-Regeln der Bundesländer über das BVerfG aufheben lassen. Allerdings hatte ihr entsprechender Eilantrag vor der 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG keinen Erfolg. Der Kammer zufolge konnte die Antragstellerin nicht unmittelbar das BVerfG anrufen und die Länderebene überspringen. Sie habe auch nicht begründet, warum sie nicht zunächst gegen die Länder vorgeht, die die Corona-Regeln erlassen haben. Auch ihre unmittelbare Betroffenheit habe die Antragstellerin nicht dargelegt. Damit war der Antrag unzulässig.

Inzwischen ermittelt zahlreichen Medienberichten zufolge der Staatsschutz der Heidelberger Kriminalpolizei gegen die Anwältin. So soll am 7.4.2020 auf ihrer Homepage ein Text mit etwa 19 Seiten erschienen sein. In diesem soll die Antragstellerin vor der „Verfolgung Unschuldiger“ gewarnt und die „sofortige Beendigung der Tyrannei“ gefordert haben. Zudem soll sie dazu aufgerufen haben, bundesweit gegen die Maßnahmen zu demonstrieren. Die Ermittlungen laufen wegen des Verdachts zum Aufruf zu einer Straftat.

Quelle: Beschluss des BVerfG vom 10.4.2020 – 1 BvQ 26/20 sowie zahlreiche Medienberichte 


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(ESV/bp)

Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht