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Covid-19-bedingte Home-Office-Tage sollen für Grenzpendler ohne steuerliche Folgen bleiben (Foto: U. J. Alexander/stock.adobe.com)
Internationales Steuerrecht

Coronavirus: BMF will Sonderregelungen für Grenzpendler ermöglichen

ESV-Redaktion Steuern
06.04.2020
Viele Beschäftigte kommen der Empfehlung nach, ihre Tätigkeit von zu Haus aus nachzugehen. Für Grenzpendler kann dies steuerliche Folgen auslösen. Dies möchte das BMF mit einer auf die Dauer der Covid-19-Maßnahmen angelegten Sonderregelung verhindern.
Für Grenzpendler, die aufgrund der Empfehlung der Gesundheitsbehörden zuhause zu bleiben und deshalb vermehrt im Home-Office arbeiten, kann dies steuerliche Folgen auslösen, z. B. wenn nach den zugrunde liegenden Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommen der beiden betroffenen Staaten (Wohnort und Beschäftigungsort) das Überschreiten einer bestimmten Anzahl an Tagen, an denen der eigentliche Tätigkeitstaat nicht aufgesucht wird, zu einem teilweisen Wechsel des Besteuerungsrecht führt.

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Zusätzliche Home-Office-Tage können je nach beteiligten Staaten zum Wechsel des Besteuerungsrechts führen

Dies ist den mit den angrenzenden Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen nicht einheitlich geregelt. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich ändern die zusätzlichen Home-Office-Tage nichts an der vorgesehen Aufteilung der Besteuerungsrechte. Nach Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten, z. B. Luxemburg, den Niederlanden und Österreich kann die Erhöhung der Anzahl von Home-Office-Tagen zu einer Änderung der Besteuerungsrechte führen. Um diesen Effekt zu verhindern, möchte das BMF bilaterale Sonderregelungen vereinbaren.

Keine nachteiligen steuerlichen Folgen für Grenzpendler durch Covid-19-bedingte Home-Office-Tätigkeit

Es wird hierzu den angrenzenden Staaten eine zeitlich befristete Konsultationsvereinbarung vorschlagen, deren Ziel es ist eine Sonderregelung für die Zeit zu schaffen, in denen aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr die Gesundheitsbehörden weiterhin zu Home-Office raten, mit dem Ziel, es den betroffenen Beschäftigten zu ermöglichen, dass sie in diesem Zeitraum so behandelt werden, als hätten sie ihrer Arbeit wie gewohnt an ihrem eigentlichen Tätigkeitsort nachgehen können. Die Covid-19-bedingte Home-Office-Tätigkeit hätte damit keine steuerlich nachteiligen Folgen für die betroffenen Grenzpendler.

Sonderregelung soll für Zeitraum der Covid-19-Maßnahmen Nachgehen der Tätigkeit am eigentlichen Tätigkeitsort fingieren

Nach dieser angestrebten Sonderregelung können Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen grenzüberschreitend tätige Beschäftigte nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie ihre Tätigkeit im Home-Office ausüben, als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten, in dem die Beschäftigten ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie ausgeübt hätten. Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Home-Office oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, soll diese Möglichkeit nicht gelten, insbesondere dann nicht, wenn die Beschäftigten lt. arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich ohnehin im Home-Office tätig wären.

Pragmatische Regelung zur Motivation tatsächlich zuhause zu bleiben

Zwar liege mangels Gefahr einer Doppelbesteuerung grundsätzlich keine sachliche Unbilligkeit vor beim Wechsel des Besteuerungsrechts aufgrund geänderter Tatsachen. Nach Einstufung der Ausbreitung des Coronavirus als Pandemie, den Verschärfungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung durch viele Staaten und den Appellen an die Bevölkerung, möglichst zuhause zu bleiben, hält das BMF eine pragmatische und zeitlich beschränkte Regelung für angemessen, um in der bestehenden Krise die Menschen dazu zu motivieren, soweit wie möglich tatsächlich zuhause zu bleiben und sie in der herausfordernden Situation nicht zusätzlich mit steuerlichen Auswirkungen zu verunsichern.

Sonderregelung wird für Zeitraum der Covid-19-Maßnahmen befristet

Mit Zurückfahren der aufgrund der Covid-19-Pandemie ausgerufenen Maßnahmen wird die Sonderregelung aufgehoben.

Quelle: Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 03.04.2020

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(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht