Coronavirus: BMF will Sonderregelungen für Grenzpendler ermöglichen
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Zusätzliche Home-Office-Tage können je nach beteiligten Staaten zum Wechsel des Besteuerungsrechts führen
Dies ist den mit den angrenzenden Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen nicht einheitlich geregelt. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich ändern die zusätzlichen Home-Office-Tage nichts an der vorgesehen Aufteilung der Besteuerungsrechte. Nach Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten, z. B. Luxemburg, den Niederlanden und Österreich kann die Erhöhung der Anzahl von Home-Office-Tagen zu einer Änderung der Besteuerungsrechte führen. Um diesen Effekt zu verhindern, möchte das BMF bilaterale Sonderregelungen vereinbaren.Keine nachteiligen steuerlichen Folgen für Grenzpendler durch Covid-19-bedingte Home-Office-Tätigkeit
Es wird hierzu den angrenzenden Staaten eine zeitlich befristete Konsultationsvereinbarung vorschlagen, deren Ziel es ist eine Sonderregelung für die Zeit zu schaffen, in denen aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr die Gesundheitsbehörden weiterhin zu Home-Office raten, mit dem Ziel, es den betroffenen Beschäftigten zu ermöglichen, dass sie in diesem Zeitraum so behandelt werden, als hätten sie ihrer Arbeit wie gewohnt an ihrem eigentlichen Tätigkeitsort nachgehen können. Die Covid-19-bedingte Home-Office-Tätigkeit hätte damit keine steuerlich nachteiligen Folgen für die betroffenen Grenzpendler.Sonderregelung soll für Zeitraum der Covid-19-Maßnahmen Nachgehen der Tätigkeit am eigentlichen Tätigkeitsort fingieren
Nach dieser angestrebten Sonderregelung können Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen grenzüberschreitend tätige Beschäftigte nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie ihre Tätigkeit im Home-Office ausüben, als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten, in dem die Beschäftigten ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie ausgeübt hätten. Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Home-Office oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, soll diese Möglichkeit nicht gelten, insbesondere dann nicht, wenn die Beschäftigten lt. arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich ohnehin im Home-Office tätig wären.Pragmatische Regelung zur Motivation tatsächlich zuhause zu bleiben
Zwar liege mangels Gefahr einer Doppelbesteuerung grundsätzlich keine sachliche Unbilligkeit vor beim Wechsel des Besteuerungsrechts aufgrund geänderter Tatsachen. Nach Einstufung der Ausbreitung des Coronavirus als Pandemie, den Verschärfungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung durch viele Staaten und den Appellen an die Bevölkerung, möglichst zuhause zu bleiben, hält das BMF eine pragmatische und zeitlich beschränkte Regelung für angemessen, um in der bestehenden Krise die Menschen dazu zu motivieren, soweit wie möglich tatsächlich zuhause zu bleiben und sie in der herausfordernden Situation nicht zusätzlich mit steuerlichen Auswirkungen zu verunsichern.Sonderregelung wird für Zeitraum der Covid-19-Maßnahmen befristet
Mit Zurückfahren der aufgrund der Covid-19-Pandemie ausgerufenen Maßnahmen wird die Sonderregelung aufgehoben.Quelle: Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 03.04.2020
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(ESV/fl)
Programmbereich: Steuerrecht