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Die neue Impfplicht im Bereich der Gesundheitsberufe soll der erhöhten Gefahr der Weiterverbreitung von Corona entgegenwirken (Foto: Tobias Arhelger / stock.adobe.com)
Neue Maßnahmen gegen Corona

Impfpflicht gegen Corona für Beschäftige im Gesundheitsbereich – und Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker dürfen bald impfen

ESV-Redaktion Recht
08.12.2021
Die Ampelkoalition will unter anderem eine Impfpflicht gegen Corona im Bereich der Gesundheitsberufe einführen. Zudem will sie bestimmten Berufsgruppen erlauben, Impfungen gegen Corona durchzuführen. Dies ist dem Gesetzentwurf (20/188) zu entnehmen, die die Fraktionen der neuen Ampel-Koalition kürzlich in den Bundestag einbracht haben.
Dem Entwurf zufolge liegt der Grund für die Impfpflicht in der erhöhten Gefahr der Weiterverbreitung von Corona in Krankenhäusern und anderen Pflegeeinrichtungen. Diesen Gefahren soll die neue Impfpflicht zum Schutz vulnerabler Gruppen in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen entgegenwirken.

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Im Überblick: Die wesentlichen Punkte der Impfpflicht

Zur Einführung der Impfpflicht soll das IfSG erneut geändert werden, und zwar über den neuen § 20a (siehe Artikel Nr. 4 des Gesetzentwurfs), der den Adressatenkreis, die Fristen und weitere wichtige Modalitäten wie folgt regelt: 

  • Adressatenkreis: Von der Impfpflicht betroffen sind vor allem Personen, die in Krankenhäusern, in Einrichtungen für ambulante Operationen, in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken oder Entbindungseinrichtungen arbeiten. Gleiches gilt unter anderem für Beschäftigte in vergleichbaren Einrichtungen, in Arzt- und Zahnarztpraxen oder in Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe. Der genaue Adressatenkreis ergibt sich aus § 20a IfSG n. F. 
  • Fristen: Personen, die schon in den benannten Bereichen tätig sind und/oder bis zum 15.03.2022 dort tätig sein werden, müssen ihren Impfnachweis bis zum 15.03.2022 vorlegen. Ab den 16.03.2022 können neue Arbeitsverhältnisse nur bei einem Impfnachweis eingegangen werden. 
  • Ausnahmen: Ausnahmen von dem Impfzwang soll es für Personen geben, die bereits nachweislich genesen sind oder aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können.
  • Zweifel an der Echtheit der Zertifikate: Hat das Gesundheitsamt Zweifel an der Echtheit der jeweiligen Nachweise, kann es Ermittlungen einleiten.


Ausdehnung der Impfbefugnis auf weitere Berufsgruppen

Nach § 20b des zu ändernden IfSG sollen auch Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker Impfungen gegen Corona durchführen können. Der Gesetzentwurf begründet dies mit der hohen Nachfrage nach Auffrischungsimpfungen und nach Erst- und Zweitimpfungen. Hierfür ist dem Entwurf zufolge eine bessere Organisation und beschleunigte Durchführung der Impfungen erforderlich. Die Voraussetzungen für Impfbefugnis:

  • Schulung: Der benannte Personenkreis muss hierfür ärztlich geschult werden und einen entsprechenden Nachweis erbringen. Zur Ausdehnung der Impfbefugnis auf die benannten Berufsgruppen sollen die Bundeszahnärztekammer, die Bundestierärztekammer sowie die Bundesapothekerkammer – jeweils in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer – bis zum 31.12.2021 Mustercurriculum für die ärztlichen Schulungen der betreffenden Berufsgruppen entwickeln.
  • Geeignete Räumlichkeiten und Ausstattung: Zudem muss jeder, der Impfungen durchführen möchte, geeignete Räumlichkeiten vorweisen und über eine entsprechende die Ausstattung verfügen.

  • Die Alternative – Einbindung in Impfteams: Ausreichend ist es auch, wenn der Zahnarzt, der Tierarzt oder der Apotheker, der impfen möchte, in andere geeignete Strukturen, insbesondere ein mobiles Impfteam, eingebunden ist. 
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Wie es weitergeht

Der Entwurf der Ampelparteien soll in der KW 49 vom Deutschen Bundestag beschlossen werden. Ein allgemeiner Impfzwang für jedermann ist damit aber nicht vom Tisch. Medienberichten zufolge soll der Bundestag im kommenden Jahr hierüber entscheiden.
 
Quellen: 

  • hib – heute im bundestag Nr. 1115 vom 07.12.2021


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(ESV/bp)

Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht