Impfpflicht gegen Corona für Beschäftige im Gesundheitsbereich – und Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker dürfen bald impfen
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Im Überblick: Die wesentlichen Punkte der Impfpflicht
Zur Einführung der Impfpflicht soll das IfSG erneut geändert werden, und zwar über den neuen § 20a (siehe Artikel Nr. 4 des Gesetzentwurfs), der den Adressatenkreis, die Fristen und weitere wichtige Modalitäten wie folgt regelt: - Adressatenkreis: Von der Impfpflicht betroffen sind vor allem Personen, die in Krankenhäusern, in Einrichtungen für ambulante Operationen, in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken oder Entbindungseinrichtungen arbeiten. Gleiches gilt unter anderem für Beschäftigte in vergleichbaren Einrichtungen, in Arzt- und Zahnarztpraxen oder in Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe. Der genaue Adressatenkreis ergibt sich aus § 20a IfSG n. F.
- Fristen: Personen, die schon in den benannten Bereichen tätig sind und/oder bis zum 15.03.2022 dort tätig sein werden, müssen ihren Impfnachweis bis zum 15.03.2022 vorlegen. Ab den 16.03.2022 können neue Arbeitsverhältnisse nur bei einem Impfnachweis eingegangen werden.
- Ausnahmen: Ausnahmen von dem Impfzwang soll es für Personen geben, die bereits nachweislich genesen sind oder aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können.
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Zweifel an der Echtheit der Zertifikate: Hat das Gesundheitsamt Zweifel an der Echtheit der jeweiligen Nachweise, kann es Ermittlungen einleiten.
Ausdehnung der Impfbefugnis auf weitere Berufsgruppen
- Schulung: Der benannte Personenkreis muss hierfür ärztlich geschult werden und einen entsprechenden Nachweis erbringen. Zur Ausdehnung der Impfbefugnis auf die benannten Berufsgruppen sollen die Bundeszahnärztekammer, die Bundestierärztekammer sowie die Bundesapothekerkammer – jeweils in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer – bis zum 31.12.2021 Mustercurriculum für die ärztlichen Schulungen der betreffenden Berufsgruppen entwickeln.
- Geeignete Räumlichkeiten und Ausstattung: Zudem muss jeder, der Impfungen durchführen möchte, geeignete Räumlichkeiten vorweisen und über eine entsprechende die Ausstattung verfügen.
- Die Alternative – Einbindung in Impfteams: Ausreichend ist es auch, wenn der Zahnarzt, der Tierarzt oder der Apotheker, der impfen möchte, in andere geeignete Strukturen, insbesondere ein mobiles Impfteam, eingebunden ist.
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Wie es weitergeht
Quellen:
- hib – heute im bundestag Nr. 1115 vom 07.12.2021
Das Buch zum PinG-Podcast Corona im RechtsstaatWer hätte sich vor Corona vorstellen können, es schon bald mit Grundrechtseingriffen zu tun zu bekommen, die es zumindest im Westen Deutschlands so seit 1949 nicht gab? Oder wie schnell sich das gesamte gesellschaftliche Leben herunterfahren lässt? Zu schnell? Bleiben in der Krise Bürgerrechte und der Rechtsstaat auf der Strecke?Im Gespräch mit Prof. Niko Härting: Den Verlauf der gesellschaftlichen Diskussion im ersten Pandemiejahr zeichnet dieses Buch eindrucksvoll nach. Im Austausch zwischen Niko Härting und seinen prominenten Gesprächspartnern entsteht ein vielstimmiges Kaleidoskop zu so vielseitigen wie grundlegenden Fragen einer beispiellosen Krisenlage:
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(ESV/bp)
Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht