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Die Betreiberin zweier Kinos, die aufgrund von Corona geschlossen werden mussten, blieb mit einer Klage gegen ihre Versicherung auf Entschädigung erfolglos (Foto: Андрей Журавлев / stock.adobe.com)
Betriebsschließungsversicherung und Corona

LG Frankfurt lehnt Versicherungsschutz für Betriebsschließungen aufgrund von Corona für zwei Kinos und zwei Diskotheken ab

ESV-Redaktion Recht
10.03.2021
Staatlich angeordnete Betriebsschließungen bedrohen in Zeiten von Corona vor allem die Existenz kleinerer Unternehmer. Die Rettung könnten Betriebsschließungsversicherungen sein, aber die Versicherungswirtschaft wehrt sich vehement gegen etwaige Entschädigungspflichten – und die Gerichte entscheiden nicht einheitlich. Nun zogen nun die Betreiberinnen zweier Diskotheken und zweier Kinos vor das LG Frankfurt. 
In dem Streitfall der Diskothekenbetreiberin (2-08 O 186/20) waren die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger, die den Versicherungsschutz auslösen konnten, einzeln in den streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen aufgeführt. Allerdings hieß es dort, dass nur die aufgeführten Krankheiten und Erreger meldepflichtig im Sinne der Versicherungsbedingungen sein sollen. Die Krankheit Covid-19 bzw. den Erreger Sars-CoV-2 enthielt diese Liste nicht.

Zwar meinte die Klägerin, dass diese Aufzählung lediglich beispielhaft sein soll. Diese Auffassung teilte die 8. Zivilkammer des LG Frankfurt jedoch nicht. Demnach benennen die Versicherungsbedingungen die Krankheiten und Krankheitserreger, für die Versicherungsschutz besteht, namentlich in einem als abschließend anzusehenden Katalog. Für eine dynamische Verweisung, nach der auch neue Erreger, wie etwa Sars-CoV-2 erfasst werden sollten, sah die Kammer keine Anhaltspunkte und wies die Klage der Versicherungsnehmerin auf Entschädigung ab. 

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Mit einer ähnlichen Begründung wies die 8. Zivilkammer des LG Frankfurt auch die Klage der Kinobetreiberin (2-08 O 147/20) ab. Demnach hat auch dieser Versicherungsvertrag ausdrücklich nur solche Krankheiten und Erreger erfasst, die das IfSG zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses benannt hatte. Weil Covid-19 als Krankheit bzw. Sars-CoV-2 als Erreger erst im Mai 2020 in das IfSG aufgenommen wurden, könne eine Betriebsschließung aufgund von Corona den Versicherungsschutz nicht auslösen, so die Kammer zu diesem Streitfall. 

Quelle: PM des LG Frankfurt vom 10.03.2021 zu den Urteilen 12.02.2021 (2-08 O 186/20) und vom 19.02.2021 (2-08 O 147/20)

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht