LG Frankfurt lehnt Versicherungsschutz für Betriebsschließungen aufgrund von Corona für zwei Kinos und zwei Diskotheken ab
Zwar meinte die Klägerin, dass diese Aufzählung lediglich beispielhaft sein soll. Diese Auffassung teilte die 8. Zivilkammer des LG Frankfurt jedoch nicht. Demnach benennen die Versicherungsbedingungen die Krankheiten und Krankheitserreger, für die Versicherungsschutz besteht, namentlich in einem als abschließend anzusehenden Katalog. Für eine dynamische Verweisung, nach der auch neue Erreger, wie etwa Sars-CoV-2 erfasst werden sollten, sah die Kammer keine Anhaltspunkte und wies die Klage der Versicherungsnehmerin auf Entschädigung ab.
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Quelle: PM des LG Frankfurt vom 10.03.2021 zu den Urteilen 12.02.2021 (2-08 O 186/20) und vom 19.02.2021 (2-08 O 147/20)
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(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht