
OVG Münster: Lockdown im Kreis Gütersloh aller Voraussicht nach rechtmäßig
Nur geringe Infektionszahlen in den betreffenden Gebieten
- Infektionszahlen gering: Zunächst trug er vor, dass in den genannten Städten und Gemeinden nur sehr geringe Infektionszahlen festgestellt wurden.
- Wenig Beschäftige im betroffenen Schlachtbetrieb: Darüber hinaus leben in den benannten Gebieten nur wenige oder zum Teil gar keine Beschäftigten des betroffenen Schlachtbetriebs.
- Coronaregionalverordnung zu weit gefasst: Die CoronaRegioVO ist dem Antragsteller zufolge daher unverhältnismäßig, weil sie zu weit gefasst ist.
- Stigmatisierung: Schließlich führe das angegriffene Regelwerk zu einer Stigmatisierung der Bewohner und verstoße gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, so der Antragsteller weiter.
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OVG Münster: Virus hat sich lange unerkannt im gesamten Landkreis verbreitet
Das OVG Münster folgte den Argumenten dieses Antragstellers nicht: Nach Auffassung der Richter aus Münster war die die CoronaRegioVO zu diesem Zeitpunkt „voraussichtlich rechtmäßig“. Die wesentlichen Überlegungen des Gerichts hierzu:
- Hohe Zahl von Infizierten: Zunächst ist die Zahl der infizierten Personen sehr hoch. So wurde der Grenzwert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen (7-Tage-Inzidenz) weit überschritten.
- Virus hat sich lange unerkannt verbreitet: Weiterhin ist davon auszugehen, dass sich zahlreiche infizierte Personen lange vor den entsprechenden Quarantäne-Anordnungen auch innerhalb gesamten Landkreises frei bewegt haben. Somit besteht eine hinreichend konkrete Gefahr, dass sich das Virus unbemerkt unter der übrigen Bevölkerung des Kreises Gütersloh verbreitet hat.
- Keine effektiveren Mittel: Zwar hatte der Antragsteller dem OVG zufolge sinngemäß vorgeschlagen, in den kreisangehörigen Kommunen bei steigenden Infektionszahlen konkrete Maßnahmen vor Ort zu ergreifen. Dies ist nach Meinung der Richter aus Münster aber nicht so effektiv, wie die kreisweiten Maßnahmen der CoronaRegioVO.
- Verhältnismäßigkeit: Zudem steht der Verordnungszweck nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs. Hierbei hat das Gericht vor allem die kurze Geltungsdauer der Verordnung von zunächst einer Woche berücksichtigt. Diese ermögliche nach relativ kurzer Zeit eine Abschätzung der tatsächlichen weiteren Infektionsentwicklung, so die OVG-Richter.
- Ermessensspielraum nicht überschritten: Aus dieser Gesamtschau hat der Verordnungsgeber seinen Ermessensspielraum nach Meinung des Gerichts voraussichtlich nicht überschritten.
- Coronaregionalverordnung nicht Ursache für Stigmatisierung: Das OVG erkannte auch keine Stigmatisierung der betroffenen Bevölkerung aufgrund der Coronaregionalverordnung. Vielmehr würden die Quarantäneregelungen und Beherbergungsverbote von anderen Bundesländern an den hohen Werten für den Kreis Gütersloh aus der sogenannten 7-Tage-Inzidenz anknüpfen, so das OVG hierzu.
- Ungleichbehandlung gerechtfertigt: Eine Ungleichbehandlung des Kreises Gütersloh gegenüber anderen Regionen von NRW sei wegen des massiven Corona-Ausbruchs in Rheda-Wiedenbrück und den daraus resultierenden Unsicherheiten auch sachlich gerechtfertigt, so das OVG abschließend.
Laut dem COVID-19-Dashboard des Robert Koch-Instituts (RKI) lag der Wert der 7-Tage-Inzidenz am 2.7.2020 bei 76,4 infizierten Personen pro 100.000 Einwohner. Aktuell hat sich dieser Wert mehr als halbiert und liegt bei 35,4 infizierten Personen auf 100.000 Einwohner (Stand 7.7.2020).
Quellen:
Update: OVG Münster kippt Lockdown für Kreis Gütersloh
Nach der erneuten summarischen Prüfung im Eilverfahren ist VO nun „voraussichtlich rechtswidrig“. Demnach entspricht diese nicht mehr dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die zentralen Erwägungen des Senats:
- Anfangs waren kurzfristig strenge Schutzmaßnahmen erlaubt: Zwar wäre zu Beginn des Ausbruchs nicht zu beanstanden gewesen, dass der Verordnungsgeber für den kurzfristig strengere Schutzmaßnahmen gesamten Landkreis erlässt, so der Senat. Auf diese Weise habe er Zeit für Aufklärungsmaßnahmen gewonnen, um anschließend aufgrund von neuen belastbaren Daten über das weitere Vorgehen entscheiden können.
- Aber – aktueller Stand erfordert differenzierte Lösung: Zum aktuellen Stand ist des dem Senat zufolge aber möglich und erforderlich, eine differenziertere Regelung zu erlassen. Der Grund: Angesichts der gegenwärtigen Ergebnisse variiert die Verteilung der bestätigten Neuinfektionen innerhalb der kreisangehörigen Städte und Gemeinden erheblich.
- Wenig Neuinfektionen im Norden: Vor allem Norden und Osten des Kreises wurden nur wenig Neuinfizierungen festgestellt. Deshalb ist für den Senat nicht mehr erkennbar, dass sich die dortige Gefährdungslage signifikant von der Lage in anderen Gebieten von NRW unterscheidet.
Quelle: Beschluss des OVG Münster vom 6.7.2020 – 13 B 940/20.NE
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