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Reisen wird auch nach Aufhebung der weltweiten Reisewarnung problematrisch bleiben. (Foto: Robert Kneschke / stock-adobe.com)
Reisen und Corona

Reisen und Quarantänebeschränkungen im Zeichen von Corona

ESV-Redaktion Recht
20.05.2020
Reisen ist zurzeit aufgrund von Corona problematisch. Touristen, die aus dem Ausland zurückkehren, droht aktuell sogar grundsätzlich noch eine zweiwöchige Quarantäne. Über deren Rechtmäßigkeit haben allerdings schon mehrere Gerichte entschieden, und einige Bundesländer haben ihre Einreiseregelungen mittlerweile gelockert.
Die aktuell noch existierende weltweite Reisewarnung des Bundesaußenministeriums hindert Touristen zwar nicht an der Ausreise aus Deutschland. Allerdings hatten sich Bund und Länder Anfang April auf einheitliche Quarantäneregeln für Einreisende nach Deutschland verständigt. Danach müssen sich auch Bundesbürger, die aus dem Ausland nach Deutschland einreisen – von einigen Ausnahmen abgesehen –, unverzüglich in eine zweiwöchige häusliche Quarantäne begeben. Einige Gerichte haben jedoch Zweifel an dieser pauschalen Quarantänepflicht.


OVG Lüneburg: Grundsätzliche Quarantänepflicht für Einreisende aus dem Ausland außer Vollzug gesetzt

Das Niedersächsische OVG hat mit Beschluss vom 11.5.2020 die entsprechende Quarantäne-Regelung des Landes einstweilig außer Vollzug gesetzt. Antragsteller war der Eigentümer einer Ferienhausimmobilie in Südschweden. Er stellte einen Normenkontrolleilantrag gegen die Quarantänepflicht.

Der 13. Senat des OVG Niedersachsen gab dem Antrag statt. Nach Auffassung des OVG fehlt es schon an der Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung. So könnten Quarantänemaßnahmen nach § 30 IfSG nur gegen Personen mit im Gesetz bestimmten Merkmalen verhängt werden – also gegen Kranke, Krankheitsverdächtige, Ausscheider und Ansteckungsverdächtige. Insoweit müssten die weltweiten Fallzahlen in Relation zur Weltbevölkerung gesetzt werden. Selbst bei einer hohen Dunkelziffer könnten Einreisende aus dem Ausland daher nicht pauschal als Krankheits- oder Ansteckungsverdächtige angesehen werden. Maßstab ist den OVG-Richtern aus Niedersachsen zufolge die Rechtsprechung des BVerwG. Nach dieser müsse die Annahme, dass der Betroffene Krankheitserreger aufgenommen hat, wahrscheinlicher sein als das Gegenteil. Hiervon könne nicht pauschal ausgegangen werden.

Der Antragsgegner könne aber durch Rechtsverordnung Risikogebiete ausweisen, die die Verhängung einer Quarantäne rechtfertigen. Möglich wäre es auch, dem Einreisenden eine Pflicht zur unverzüglichen Meldung bei den jeweils zuständigen Infektionsschutzbehörden aufzuerlegen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: PM des OVG Lüneburg vom 11.5.2020 – 13 MN 143/20

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VG Hamburg: Pauschale Quarantänepflicht nach Einreise aus Ausland rechtswidrig

Ebenso hat das VG Hamburg entschieden, dass die generelle Regelung zur vierzehntägigen häuslichen Quarantäne nach Einreise aus dem Ausland in der Hamburger Coronavirus-Eindämmungsverordnung voraussichtlich rechtswidrig ist. Die Begründung entspricht in weiten Teilen den Überlegungen des OVG Lüneburg.
 
Quelle: PM des OVG Hamburg vom 14.5.2020 – 15 E 1967/20


VG Schleswig: Pauschale Pflicht zur häuslichen Quarantäne rechtswidrig

Auch das VG Schleswig hat in einem Eilverfahren festgestellt, dass sich ein Rückkehrer aus Schweden nicht in häusliche Quarantäne begeben muss. Auch die Schleswiger Verwaltungsrichter verwiesen zur Begründung im Wesentlichen auf die rechtlichen Bedenken und die weiteren Ausführungen in der Entscheidung des OVG Lüneburg vom 11.5.2020 – 13 MN 143/20 (siehe oben).
 
Quelle: PM des OVG Schleswig vom 15.5.2020 zum Beschluss vom selben Tag – 1 B 85/20


Lockerung der Quarantänebeschränkungen

Da die Sommer-Reisezeit vor der Tür steht und die Reisebranche ein wichtiger Wirtschaftsfaktor ist, haben zahlreiche Bundesländer wie Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, NRW, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz oder das Saarland die Verordnungen zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende mittlerweile geändert. Grundlage hierfür ist wiederum eine Bund-Länder-Einigung. Weitere Länder werden also folgen. 

Demnach müssen Einreisende aus EU-Staaten, einem Schengen-Staat und aus den sogenannten Assoziierten Mitgliedern des Schengen-Raums nicht mehr in eine 14-tägige Quarantäne. Dies gilt also auch für Einreisende aus Großbritannien, Nordirland, Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz.

Bei hohen Fallzahlen sollen diese Regelungen aber wieder in Kraft treten können. Als Obergrenze gelten 50 Infektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen.

Einreisen aus Drittstaaten

  • Für Einreisen aus anderen Staaten – also aus Drittstaaten – gelten die bisherigen Quarantäne-Regeln weiter. 
  • Wer auf Umwegen aus einem Drittstaat, etwa aus den USA oder China über Großbritannien nach Bayern einreist, muss in Quarantäne, wenn er sich 72 Stunden vor seiner Einreise nach Bayern noch in diesem Drittstaat aufgehalten hat.
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Ausblick

Außenminister Heiko Maas hat sich nach einer Videokonferenz mit seinen Amtskollegen aus Bulgarien, Griechenland, Italien, Kroatien, Malta, Österreich, Portugal, Slowenien, Spanien und Zypern zum Thema Reisen geäußert. Danach soll die weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amts – die noch bis zum 14.6.2020 gilt – zunächst für die EU aufgehoben und durch individuelle Reisehinweise für einzelne Länder ersetzt werden. Hierfür könnten auch die Quarantänevorgaben in Europa aufgehoben werden, so der Minister.

Für eine Aussage, in welchen Ländern am ehesten ein Sommerurlaub möglich sein wird, sei es aber noch zu früh und eine schnelle Rückkehr zu normalen Reisen betrachtet Maas als Illusion: Auch in den europäischen Urlaubsländern wird es ihm zufolge Einschränkungen geben, etwa an Stränden, in Restaurants oder in Innenstädten.


Keine Rechtssicherheit

Die Aufhebung der weltweiten Reisewarnung schafft auch keine Rechtssicherheit für Reisen nach dem 14.6.2020. Wer also eine Pauschal-Reise gebucht hat, die nach diesem Stichtag beginnt, kann sich nicht mehr auf diese Warnung berufen. Für die Frage eines kostenlosen Rücktritts für Pauschalreisende kommt es also wieder auf den Einzelfall im Zielreiseland an. Dort müssen also unvermeidbare außergewöhnliche Umstände zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise führen. Eine Prognose ist aber nicht einfach:
 
  • Widersprüchliche Gutachten: Zwar hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hierzu von dem Reiserechtler Prof. Klaus Tonner ein Gutachten erstellen lassen. Demzufolge können zumindest Pauschalreisen bis Ende August kostenlos storniert werden. Allerdings hat der Deutsche Reiseverband (DRV) mit einem Gegengutachten des Rechtsanwalts Hans-Josef Vogel gekontert. Nach diesem soll eine kostenfreie Stornierung des Sommerurlaubs derzeit nicht möglich sein. 
  • Aber – zurückhaltende Äußerungen des Außenministers: Der verhaltene Ausblick spricht allerdings eher für eine kostenlose Stornierung, und zwar unabhängig von der Aufhebung der weltweiten Reisewarnung. So wären bei einer wieder steigenden Infektionsgefahr erneute Komplikationen bei der Rückreise zu erwarten. Zudem könnten die Quarantäne-Beschränkungen bei einer steigenden Infektionsgefahr wieder aufleben. Zumindest wäre auch nach der obigen Entscheidung des OVG Lüneburg die Verhängung einer Quarantänepflicht für Einreisende aus Risikogebieten möglich. Auch die meisten Virologen meinen, dass ein Anstieg der Infektionszahlen durchaus in Betracht kommt. Letztlich kommt es also wesentlich darauf an, wie stark die Beeinträchtigungen am Zielort sind. Dies werden die Gerichte anhand des jeweiligen Einzelfalls entscheiden müssen. 
Mehr zum Thema: Stand 11.06.2020
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Nachdem das OVG Lüneburg die niedersächsische Quarantäne-Regelung für Einreisende aus dem Ausland gekippt hat, setzte auch das OVG Münster die entsprechende landesrechtliche pauschale Pflicht zur häuslichen Quarantäne außer Vollzug. Zwar hat der Verordnungsgeber in Niedersachsen inzwischen seine Regelung geändert. Dennoch bleiben einige Fragen offen. mehr …


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(ESV/bp)

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