
VGH Mannheim bestätigt Quarantänepflicht nach Einreise aus Türkei vorläufig
Antragsteller: Quarantänepflicht rechtswidrig
- Wert der 7-Tage-Inzidenz unter 50: Die Zahl der Neuinfizierten pro 100.000 Einwohner hätte in den letzten sieben Tagen zwischen 10 und 15 geschwankt, so der Antragsteller. Dies liege deutlich unter dem Schwellenwert von 50 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohner. Es sei aber unklar, ob der Antragsgegner von einer Überschreitung des Werts von 50 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen ausgeht. Auch ob unterschiedliche Testkapazitäten und symptomlose Erkrankungen zu einer höheren Dunkelziffer führen, habe der Antragsgegner offen gelassen.
- Keine Ausführungen zu qualitativen Bewertungskriterien: Ebenso rügte der Antragsteller, dass die Antragserwiderung keine näheren Ausführungen zu weiteren qualitativen Bewertungskriterien enthielt, die der Antragsteller vorgebracht hatte. Diese betrafen etwa lokal begrenzte oder flächendeckende Ausbrüche, Testkapazitäten, durchgeführte Tests pro Einwohner oder Maßnahmen zur Eindämmung der Infektion.
- Zertifizierungsprogramm in der Türkei: Nach seinem weiteren Vorbringen wird seine Unterkunft sorgfältig gereinigt und desinfiziert. Zudem habe die Türkei ein Zertifizierungsprogramm mit umfassenden Kriterien für Flughäfen, Flugzeuge, Touristenfahrzeuge, Unterkünfte und Restaurants gestartet, so der Antragsteller weiter. Die Zertifizierung erfolge zum großen Teil durch den TÜV Süd, damit deutsche Standards eingehalten werden. Demgegenüber bleibe offen, warum der Antragsgegner meint, dass die Verlässlichkeit der Angaben des Gesundheitsministers der Türkei zur Corona-Infektion nicht sehr verlässlich sind.
Der kostenlose Newsletter Recht - Hier können Sie sich anmelden! Redaktionelle Nachrichten zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps.
VGH Mannheim: Nach wie vor hohe Infektionszahlen in der Türkei
Antragsgegner handelte nicht ohne Grundlage: Nach einer summarischen Prüfung drängte sich dem Senat nicht auf, dass die Einordnung der Türkei als Risikogebiet keinerlei Grundlage habe.
- Corona-Test in der Türkei möglich: In der Türkei könnten Coronatests ohne Weiteres an Flughäfen durchgeführt werden. Auch das Testergebnis liegt dem Gericht zufolge bei der Einreise höchstwahrscheinlich vor, wenn der Test am Tag vor der Abreise erfolgt.
- Geringe Kosten für die Tests: Angesichts der Kosten von weniger als 15 Euro sah das VG einen solchen Test auch zumutbar an.
- Corona-Test auch in Deutschland möglich: Als weitere Möglichkeit wies das VG darauf hin, dass Coronatests auch ggf. freiwillig nach der Ankunft in Deutschland am Flughafen oder aber direkt nach der Heimfahrt am Wohnort erfolgen könne.
Was aus der Entscheidung folgt
Die weitere Entwicklung
-
Corona-Tests für alle Reiserückkehrer: Laut einer aktuellen Erklärung der Bundesregierung „Unterpunkt: Was gilt für Reiserückkehrer und Einreisende nach Deutschland?“ (Stand 5.8.2020) sollen alle Reiserückkehrer die Möglichkeit haben, sich innerhalb von 72 Stunden kostenlos auf das Coronavirus testen zu lassen, und zwar auch ohne Symptome. Für den Nachweis des Auslandsaufenthalts sollen ein Ticket, der Boarding Pass, eine Hotelrechnung oder andere Nachweise genügen, die einen Auslandsaufenthalt belegen können. Nach Informationen von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn sollen die kostenlosen Tests an Flughäfen, Bahnhöfen, in Gesundheitsämtern, aber auch in Arztpraxen möglich sein. Näheres dazu finden Sie in der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten (CoronaTestPflV)
-
Einreise aus Risikogebieten: Für Einreisende aus Risikogebieten (Stand 5.8.2020) sollen die Tests verpflichtend sein. Wer negativ getestet wurde, kann in seinen Alltag zurückkehren. Für positiv getestete Personen gilt eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Dies sieht eine Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums vor, die in den nächsten Tagern in Kraft treten soll.
- Weitere Informationen über Quarantäne-Regelungen der Bundesländer nach der Rückreise
- Aufhebung der amtlichen Reisewarnung für Teile der Türkei: Wie das Auswärtige Amt (Stand 5.8.2020) miteilt, wurde die amtliche Reisewarnung für die Provinzen Antalya, Izmir, Aydin und Mugla mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
- Aber - Achtung: Die Gebiete bleiben Risikogebiete. Das heißt, es muss auch in diesen Provinzen das Hygienekonzept der türkischen Regierung strikt eingehalten werden.
- Hygiene-Konzept der Türkei: Das Hygiene-Konzept sieht unter anderem verpflichtende PCR-Tests für alle Reisenden in der Türkei innerhalb von 48 Stunden vor der Rückreise nach Deutschland vor. Die Kosten hierfür betragen etwa 15,- Euro in einem zertifizierten Labor oder 30,- Euro am Flughafen. Diese Kosten müssen die Reisenden selbst tragen. Wer positiv getestet wurde, muss sich in der Türkei in Quarantäne oder in ärztliche Behandlung begeben. Auch außerhalb der benannten Provinzen verlangt die Türkei von allen Personen, die aus der Türkei nach Deutschland zurückreisen, ein negatives Testergebnis, das nicht älter als 48 Stunden ist, und zwar unabhängig vom Reiseweg. Bei der Ausreise aus der Türkei wird dies kontrolliert.
Quelle: Unter anderem PM des VGH Mannheim vom 17.7.2020 zum Beschluss vom 14.7.2020 – 1 S 1792/20
Auch interessant |
Stand 11.06.2020 |
Neue Entwicklungen bei Quarantäne-Regelungen für Einreisen aus dem Ausland | |
![]() |
Nachdem das OVG Lüneburg die niedersächsische Quarantäne-Regelung für Einreisende aus dem Ausland gekippt hat, setzte auch das OVG Münster die entsprechende landesrechtliche pauschale Pflicht zur häuslichen Quarantäne außer Vollzug. Ebenso gab das VG Berlin dem Eilantrag eines Einreisenden statt. Zwar hat der Verordnungsgeber in Niedersachsen inzwischen seine Regelung geändert – dennoch bleiben einige Fragen offen. mehr … |
![]() |
Steuer- und RechtsBrief TouristikExpedition Steuern&Recht
Testen Sie SRTour doch einmal kostenlos und unverbindlich. |
Verlagsprogramm | Nachrichten aus dem Bereich Recht |
(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht