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BU: Auch für Personen, die gegen Corona geimpft sind, gibt es (noch) keine Sonderregeln für eine Quarantäne (Foto: Kzenon / stock.adobe.com)
Sonderregelungen für geimpfte Personen?

VG Neustadt an der Weinstraße: Keine Verkürzung der Quarantäne für geimpftes Ärztepaar

ESV-Redaktion Recht
18.03.2021
Viele Hoffnungen liegen in der Corona-Pandemie auf den Impfungen – aus Sicht der Geimpften auch aufgrund von zu erwartenden Sonderregeln. So ging ein geimpftes Ärztepaar, das mit seiner infizierten Tochter unter einem Dach lebte, davon aus, die angeordnete Quarantäne verkürzen zu können. Zu Unrecht, wie das VG Neustadt an der Weinstraße meint.
Das Ärztepaar betreibt eine allgemeinmedizinische Gemeinschaftspraxis. Im Januar und Februar 2021 ließen sich beide Mediziner mit dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer gegen Corona impfen. Anfang März 2021 wurde dann ihre Tochter positiv auf Corona getestet. Sofort nach Bekanntwerden ihrer Infektion isolierte sich diese im Haus ihrer Eltern. Seitdem lebt sie alleine in der oberen Etage des Anwesens.

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Antragsteller: Geimpfte Personen können keine Krankheitserreger übertragen

Am 8. März 2021 übersendete der Kreis Rhein-Pfalz dem Paar eine Bescheinigung über die Dauer der Absonderungszeit bis zum 18. März 2021. Hiergegen zog das Ärztepaar mit einem Eilantrag vor das VG Neustadt an der Weinstraße. Die Antragsteller halten die Entscheidung des Kreises für rechtswidrig.

Hierzu trugen sie vor, dass sie den letzten direkten Kontakt zu ihrer Tochter am 2. März 2021 hatten. Beide Antragsteller legten einen negativen PCR-Test vom 4. März 2021 vor.  Auch am 6. März 2021 und am 8. März 2021 hatten sie Schnelltests durchgeführt, die ebenfalls negativ waren.

Darüber hinaus, so die Antragsteller weiter, wären sie aufgrund ihrer Impfungen keine Ansteckungsverdächtigen im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG mehr. Als geimpfte Personen könnten sie weder Krankheitserreger aufnehmen noch diese übertragen. Insoweit verwiesen sie auf die Studie des Institutes of Technology in Haifa. Demnach kann eine Coronaimpfung nicht nur vor der Krankheit schützen. Vielmehr können geimpfte Personen auch nicht mehr ansteckend sein.

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VG Neustadt: Antragsteller bleiben trotz Impfung ansteckungsverdächtig

Die 5. Kammer des VG Neustadt an der Weinstraße folgte den Argumenten der Antragsteller nicht. Danach hatten diese ihren Anspruch auf Verkürzung der Quarantäne nicht glaubhaft gemacht. Die tragenden Erwägungen der Kammer:

  • Antragsteller sind ansteckungsverdächtig: Die Antragsteller sind Kontaktpersonen der Kategorie 1. Für diesen Personenkreis  geht das Robert-Koch-Institut (RKI) von einem höheren Infektionsrisiko aus. Damit, so das VG weiter, sei anzunehmen, dass die Antragsteller Corona-Krankheitserreger aufgenommen haben und ansteckungsverdächtig sind.
  • Keine ausreichenden Belege für Wegfall des Ansteckungsverdachts: Die Impfung lässt die Einordnung der Antragsteller als Ansteckungsverdächtige nicht entfallen. Bisher gibt es dem VG zufolge keine hinreichenden Belege dafür vor, dass Personen, die vollständig geimpft sind, nicht infektiös wären.
  • Keine Sonderregelungen für Geimpfte: Auch die aktualisierte Absonderungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz sieht davon ab Sonderregelungen für Geimpfte einzuführen.
  • Kein Wegfall der Quarantänepflicht aufgrund der Tests:  Ebenso wenig konnten konnten die Antragsteller aus den vorgelegten Tests einen Anspruch auf Verkürzung der Quarantäne herleiten. Hiergegen spricht nach Auffassung des VG, dass das RKI nach seinem gegenwärtigen Erkenntnisstand die empfohlene 14-tägige häusliche Absonderung so lange beibehalten will, bis mehr Erfahrungen vorliegen.
  • Ärztliche Versorgung durch Praxisschließung nicht gefährdet: Die Antragsteller sind auch keine sogenannten Schlüsselpersonen. Auf ihrer Internetseite weisen sie selbst auf neun Ärzte in der näheren Umgebung hin, die die Antragsteller während der Schließung ihrer der Praxis vertreten können. Anhaltspunkte dafür, dass die ärztliche Versorgung der Bevölkerung vor Ort gefährdet wäre, sah das VG Neustadt an der Weinstraße damit auch nicht.
Quelle: PM des VG Neustadt an der Weinstraße vom  16.03.2021 zum Beschluss vom 15.03.2021 – 5 L 242/21.NW, 5 L 243/21.NW



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(ESV/bp)

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