VG Neustadt an der Weinstraße: Keine Verkürzung der Quarantäne für geimpftes Ärztepaar
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Antragsteller: Geimpfte Personen können keine Krankheitserreger übertragen
Darüber hinaus, so die Antragsteller weiter, wären sie aufgrund ihrer Impfungen keine Ansteckungsverdächtigen im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG mehr. Als geimpfte Personen könnten sie weder Krankheitserreger aufnehmen noch diese übertragen. Insoweit verwiesen sie auf die Studie des Institutes of Technology in Haifa. Demnach kann eine Coronaimpfung nicht nur vor der Krankheit schützen. Vielmehr können geimpfte Personen auch nicht mehr ansteckend sein.
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VG Neustadt: Antragsteller bleiben trotz Impfung ansteckungsverdächtig
- Antragsteller sind ansteckungsverdächtig: Die Antragsteller sind Kontaktpersonen der Kategorie 1. Für diesen Personenkreis geht das Robert-Koch-Institut (RKI) von einem höheren Infektionsrisiko aus. Damit, so das VG weiter, sei anzunehmen, dass die Antragsteller Corona-Krankheitserreger aufgenommen haben und ansteckungsverdächtig sind.
- Keine ausreichenden Belege für Wegfall des Ansteckungsverdachts: Die Impfung lässt die Einordnung der Antragsteller als Ansteckungsverdächtige nicht entfallen. Bisher gibt es dem VG zufolge keine hinreichenden Belege dafür vor, dass Personen, die vollständig geimpft sind, nicht infektiös wären.
- Keine Sonderregelungen für Geimpfte: Auch die aktualisierte Absonderungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz sieht davon ab Sonderregelungen für Geimpfte einzuführen.
- Kein Wegfall der Quarantänepflicht aufgrund der Tests: Ebenso wenig konnten konnten die Antragsteller aus den vorgelegten Tests einen Anspruch auf Verkürzung der Quarantäne herleiten. Hiergegen spricht nach Auffassung des VG, dass das RKI nach seinem gegenwärtigen Erkenntnisstand die empfohlene 14-tägige häusliche Absonderung so lange beibehalten will, bis mehr Erfahrungen vorliegen.
- Ärztliche Versorgung durch Praxisschließung nicht gefährdet: Die Antragsteller sind auch keine sogenannten Schlüsselpersonen. Auf ihrer Internetseite weisen sie selbst auf neun Ärzte in der näheren Umgebung hin, die die Antragsteller während der Schließung ihrer der Praxis vertreten können. Anhaltspunkte dafür, dass die ärztliche Versorgung der Bevölkerung vor Ort gefährdet wäre, sah das VG Neustadt an der Weinstraße damit auch nicht.
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(ESV/bp)
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