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Geschlossene Einzelhandelsgeschäfte kennzeichneten das Bild im Frühjahrslockdown 2020 (Foto: vejaa / stock.adobe.com)
Betriebsschließungsversicherung und Corona

LG München II und LG Osnabrück weisen Klagen gegen Betriebsschließungsversicherer auf Entschädigungszahlungen ab

ESV-Redaktion Recht
12.04.2021
Zunächst hatten das LG München I und die 10. Zivilkammer des LG Düsseldorf den Versicherungsnehmern, deren Betriebe coronabedingt schließen mussten und die eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen hatten, Hoffnung auf Entschädigungszahlungen gemacht. Nun haben die 10. Zivilkammer des LG München II und das LG Osnabrück in mehreren Verfahren Klagen im Zusammenhang mit coronabedingten Betriebsschließungen abgewiesen.
Die Geister scheiden sich vor allem an der Auslegung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beklagten. In den Auflistungen der AVB ist regelmäßig weder von der Krankheit COVID-19 oder von dem Erreger SARS-CoV-2 die Rede. Daraus schließen nun auch die 10. Zivilkammer des LG München II und auch die 9. Zivilkammer des LG Osnabrück, dass sich der Versicherungsschutz auf die dort aufgeführten Krankheiten und Erreger beschränken soll.

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LG München II: Versicherer wollte Versicherungsschutz durch enumerative Aufzählung beschränken

Das LG München II leitet seine Auffassung aus den in den AVB verwendeten Worten „die folgenden“ und „namentlich genannten“. Daraus ergebe sich, dass die dort aufgelisteten Krankheiten und Erreger statisch abschließend aufgelistet werden sollten, so die 10. Zivilkammer des LG München II. Hätten die Parteien eine dynamische Klausel vereinbaren wollen, hätten sie dies durch eine Bezugnahme auf die jeweils aktuelle Fassung des IfSG zum Zeitpunkt der Betriebsschließung ausdrücken können.
 
Darüber hinaus stellte sich der Kammer die Frage, warum solche Aufzählungen von Krankheiten und Erregern in den AVB stehen, wenn dies nach Überzeugung der Versicherungsnehmerin letztlich überflüssig wäre. Die Münchner Richter meinen deswegen, dass die beklagte Versicherung ganz bewusst enumerativ bestimmte Krankheiten und Erreger aufgezählt hat, um das bestehende Versicherungsrisiko zu begrenzen.
 
Allerdings weist das Gericht ausdrücklich darauf hin, dass es lediglich über Einzelfälle anhand bestimmter Versicherungsklauseln entschieden hat. 

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LG Osnabrück: AVB nicht intransparent

Mit einer im Wesentlichen gleichen Begründung hat auch die 9. Zivilkammer des LG Osnabrück drei Klagen gegen Versicherungen auf Entschädigungszahlungen abgewiesen. Demnach ist der abschließende Charakter der Auflistung für jeden Versicherungskunden deutlich erkennbar, mit der Folge, dass  diese auch nicht in treuwidriger Weise einseitig nachteilig für den Kunden sind. Vielmehr definiert die Aufzählung nach Meinung der Richter aus Osnabrück im gemeinsamen Interesse von Versicherung und Kunden, welche Krankheiten und Erreger für den Versicherungsschutz maßgebend sind.


Quellen:

  • PM des LG München II zu den Urteilen vom 16.3.2021 – 10 O 2676/20 u.a.
  • PM des LG Osnabrück vom 22.3.2021 zu den Urteilen vom 10.3.2021 - 9 O 1792/20; 9 O 2216/20; 9 O 2416/20

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht