ArbG Mainz: Ein 62-jähriger Berufsschullehrer kann trotz Corona zum Präsenzunterricht verpflichtet sein
Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung versuchte er seinen Anspruch vor dem ArbG Mainz vorläufig durchzusetzen.
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ArbG Mainz: Kein Ermessensfehler der Schule
- Ermessensspielraum der Schule: Die Schulen haben als Repräsentant des Arbeitgebers einen Ermessensspielraum darüber, wie sie den Gefahren der Corona-Pandemie vorbeugen wollen.
- Keine Vorabentscheidung über den Einsatz von Lehrern: Gerade im Hinblick auf diesen Spielraum ist es nicht die Aufgabe der Gerichte, vorab darüber zu entscheiden, welcher Lehrer wie einzusetzen ist.
- Raumgröße lässt ausreichenden Abstand zu: Zudem konnte nach summarischer Einschätzung des Gerichts ein ausreichender Abstand eingehalten gewahrt werden.
Auch dem Vortrag des Lehrers, nach dem an seinem Präsenzunterricht kein Interesse besteht, wollten die Richter aus Mainz nicht folgen. Da der Lehrer Föderunterricht für benachteiligte Schüler erteilt, stammen die benachteiligten Förderschüler typischerweise nicht aus Akademikerhaushalten, so das Gericht. Daher wäre nicht davon auszugehen, dass die Schüler zu Hause problemlos einen Internetzugang haben und von ihren Eltern unterstützt werden.
Quelle: PM des ArbG Mainz vom 10.6.2020 zum Beschluss vom selben Tag – 4 Ga 10/20
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(ESV/bp)
Programmbereich: Arbeitsrecht